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Stellungnahme des Klägers

Inhalt
1 Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte und Rechner
2 Wiedergabe von Rundfunk durch einen Rechner
3 Gesetzesauslegungen durch den Beklagten
4 Der Kläger ist kein Rundfunkteilnehmer
5 Nutzung von Rundfunk über einen internetfähigen PC
6 Nutzungsarten eines internetfähigen PC
7 Typengerechtigkeit
8 Deklarationsprinzip
9 Zugangsbeschränkungen
10 „Flucht aus der Rundfunkgebühr“
11 Schlussbetrachtung


1 Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte und Rechner

Nach der Begründung des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist der §1 Abs. 1 RGebStV auch für die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte der zugrundeliegende Anknüpfungspunkt, wann ein neuartiges Gerät ein Rundfunkempfangsgerät ist. Demnach sind Rundfunkempfangsgeräte „technische Einrichtungen, welche zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietung [...] geeignet sind“ (§1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV).
Bei herkömmlichen Geräten sind die Hör- oder Sichtbarmachung, die Aufzeichnungsmöglichkeit und der Empfang von Rundfunksendungen nur von den technischen Komponenten abhängig. Diese technischen Komponenten sind bei allen herkömmlichen Geräten im Wesentlichen gleich. Der primäre Zweck dieser Geräte ist der Empfang und die Wiedergabe von Rundfunksendungen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Inbetriebnahme dieser herkömmlichen Geräte den Willen des Nutzers impliziert, Rundfunksendungen wiederzugeben.
Die Gerichte haben jedoch mehrfach entschieden, dass das Vorhandensein eines technischen Rundfunkempfangsteils bei monofunktionalen wie auch multifunktionalen herkömmlichen Geräten die Empfangsmöglichkeit von Rundfunksendungen maßgeblich bedingt. Demnach sind alle Geräte mit einem Rundfunkempfangsteil gebührenpflichtig, sofern der Nutzer den zusätzlichen Tatbestand nach §1 Abs. 2 des RGebStV des „Bereithalten zum Empfang“ erfüllt. Wie der Beklagte selbst schreibt, befreit nur der Ausbau des Empfangsteils ein herkömmliches Gerät von der Gebühr.

Der Personal Computer des Klägers verfügt nicht über ein Rundfunkempfangsteil und ist demnach kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät. Es kann auch nicht angenommen werden, dass ein PC typischerweise über ein Rundfunkempfangsteil verfügt. Ein Personal Computer wird im Allgemeinen weder zum Empfang von Rundfunksendungen angeschafft, noch kann davon ausgegangen werden, dass jeder Rechner auch in der Lage ist, im Kaufzustand Rundfunkprogramme aus dem Internet wiedergeben zu können. Die Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunksendungen hängt zudem maßgeblich von der individuellen technischen Hardware und der softwarebezogenen Ausstattung des PCs ab.
Die objektive technische Internetfähigkeit eines Rechners ermöglicht keinesfalls die Wiedergabe von Rundfunksendungen aus dem Internet, so wie es der Beklagte behauptet. Das Vorhandensein eines Internetzuganges ermöglicht ebenfalls nicht die Wiedergabe von Rundfunksendungen, sowie es das OVG Rheinland-Pfalz (7 A 10959/08.OVG Urteil vom 12.03.2009) unterstellt. Ein Rechner ist auch nicht in der Lage, Rundfunksendungen nach §1 Abs. 1 Satz 1 hörbar zu machen, wenn der Rechner nicht über entsprechende Hardwarekomponenten zur Ausgabe von Audioinhalten verfügt. Erst das Vorhandensein und der Betrieb einer zusätzlichen Software ermöglicht die objektive und finale Wiedergabe bzw. Aufzeichnung von Rundfunksendungen aus dem Internet. Der Kläger ist bereits in seiner Klageschrift ausführlich auf die sachlichen Unterschiede eingegangen.

Entsprechend ist das Urteil des VG Würzburg W 1 K 08.1886 vom 27.01.2009 keinesfalls nachvollziehbar. Der in diesem Verfahren zugrundeliegende Rechner verfügte nicht über eine Soundkarte und ist demnach auch nicht in der Lage, Hörfunk im Sinne des §1 Abs. 1 RGebStV wiederzugeben. Zudem sei keine Software zum Aufzeichnen von Rundfunksendungen installiert. Die reine abstrakte Möglichkeit zur Installation einer Soundkarte oder einer für die Wiedergabe oder Aufzeichnungen essentiell benötigten Software ist keine ausreichende Begründung für den Tatbestand des Bereithalten eines internetfähigen Rechners als Rundfunkempfangsgerät.

Ein PC mit einer zusätzlichen TV-Karte oder mit einem zusätzlichen USB-DVB-T Fernsehempfänger unterliegt als herkömmliches Gerät der Grundgebühr und der Fernsehgebühr. Ein Rechner war bereits vor der 8. Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nur mit diesen zusätzlichen Komponenten ein gebührenpflichtiges herkömmliches Rundfunkempfangsgerät. Wenn demnach das Einstecken einer TV-Karte oder eines USB-DVB-T-Sticks als besonderer zusätzlicher Aufwand angesehen wird, welcher einen PC als herkömmliches Gerät klassifizieren würde, so ist das Einstecken einer Soundkarte oder die Installation einer Software ebenfalls als besonderer zusätzlicher Aufwand anzusehen. Andernfalls wäre auch ein rein internetfähiger PC als vollwertiges Rundfunkempfangsgerät mit einer Grund- und Fernsehgebühr zu belegen und nicht als „neuartiges“ Rundfunkempfangsgerät nur mit einer Grundgebühr, da die abstrakte Möglichkeit zum Erwerb und zur Installation einer TV-Karte oder vergleichbares weiterhin besteht. Daher kann der §1 Abs. 1 RGebStV nicht den alleinigen Tatbestand begründen, welcher einen Rechner als „neuartiges“ Rundfunkempfangsgerät gebührenpflichtig definiert.

Der Beklagte setzt die technische Internetfähigkeit eines Gerätes jedoch als alleinige Grundbedingung für das Wiedergeben von Rundfunk fest, ohne die zusätzlichen Voraussetzungen zu betrachten, welche insbesondere einen Rechner als "neuartiges" Rundfunkempfangsgerät definieren. Der Beklagte schreibt in der Stellungnahme: „Aus diesem Grund muss auch bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten an das Bereithalten zum Empfang angeknüpft werden, und zwar in dem Sinne, dass – wie bei herkömmlichen multifunktionalen Geräten – die technische Rundfunkempfangsmöglichkeit genügt.“ Hier zeigt sich eindeutig, dass der Beklagte sich nur an die technischen Voraussetzungen des Übertragungsweges orientiert und vollkommen missachtet, dass ein Rechner nicht mit einem herkömmlichen Gerät vergleichbar ist und die Hör- und Sichtbarmachung bzw. die Wiedergabe- oder Aufzeichnungsmöglichkeit nicht typischerweise vorausgesetzt werden kann. Ebenfalls missachtet das OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.). diesen Sachverhalt, indem es einen „PC mit Internetzugang“ zur „nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen [als] geeignet“ ansieht. Das Internet ist jedoch nur der Übertragungsweg und nicht das Wiedergabemedium an sich. Die sachliche Gleichbehandlung eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgerätes mit einem internetfähigen Rechner ist weder aufgrund der technischen Unterschiede möglich noch verhältnismäßig.

Der Beklagte, sowie auch das VG Würzburg (a.a.O.) versuchen diese auf dem technischen Rundfunkempfangsteil basierende Argumentation mit dem Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 699/02 vom 08.05.2003 zu belegen. In diesem Urteil wurde die Rundfunkgebührenpflicht eines Lebensmitteldiscounters bestätigt, welcher originalverpackte Rundfunkgeräte bei einer Sonderaktion zum Verkauf anbot. Entscheidungsgrund war hier die Ansicht des Gerichtes, dass die zum Kauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte ohne zusätzlichen technischen Aufwand zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Rechtsauffassung wurde jedoch von derselben Kammer mit dem Urteil 2 S 700/07 vom 08.05.2008 nicht mehr aufrecht erhalten. Die Gebührenpflicht wurde verneint: „Darauf, ob die Nutzung dieser Geräte zum Rundfunkempfang im Verkaufsraum „ohne besonderen zusätzlichen Aufwand“ möglich gewesen wäre, kommt es wegen ihrer dem entgegenstehenden objektiven Zweckbestimmung nicht an.“ (VGH Baden-Württemberg 2 S 700/07 vom 08.05.2008)
Der Beklagte schreibt selbst in seiner Stellungnahme, dass Rundfunkempfangsgeräte bei Discountern nicht der Gebührenpflicht unterliegen und verweist auf weitere Urteile in ähnlicher Sachlage. Demnach widerspricht sich der Beklagte in seiner Argumentation selbst, da er den gleichen Tatbestand gleichzeitig als Grundlage für die Gebührenpflichtigkeit und die Gebührenbefreiung definiert.


2 Wiedergabe von Rundfunk durch einen Rechner

Als sogenanntes "neuartiges" Rundfunkempfangsgerät ist der Rechner dann Rundfunkgebührenpflichtig, wenn dieser "die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben" kann (§5 Abs. 3 RGebStV). Der Gesetzgeber geht in seiner Gesetzesbegründung explizit darauf ein, dass bei "neuartigen Geräten, die Hörfunkempfang ermöglichen, eine Grundgebühr und für solche, die Fernsehempfang ermöglichen, zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten" sei. Die im RGebStV und in der Gesetzesbegründung gesetzten Bedingungen, dass ein Rechner gebührenpflichtig ist, wenn "Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben" kann, unterscheidet demnach folgende Sachverhältnisse:

    1. Die Wortgruppe "Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet" definiert einen Rechner als "neuartiges" Gerät, wenn dieser ausschließlich den Übertragungsweg Internet verwendet. Im Unterschied dazu gelten Rechner, welcher Rundfunkprogramme über herkömmliche Übertragungswege mittels zusätzlicher Rundfunkempfangsteile empfangen, z.B. mit einer TV-Karte weiterhin als herkömmliche Geräte.

    2. Der Sinnzusammenhang "Rundfunkprogramme [...] wiedergeben (zu) können" unterscheidet einen Rechner als "neuartiges" Gerät von denjenigen Rechnern, welche Rundfunkprogramme nicht wiedergeben können.
Wäre eine Nicht-Wiedergabe von Rundfunk aus objektiven Gründen aufgrund der reinen technischen Gegebenheiten nach §1 Abs. 1 RGebStV ausgeschlossen, wäre dieser in Klammern gefasste Satz in §5 Abs. 3 absolut überflüssig. Der Gesetzgeber weist jedoch in der Gesetzesbegründung explizit darauf hin, dass ein Rechner nur dann als gebührenpflichtiges "neuartiges" Rundfunkempfangsgerät gilt, wenn dieser explizit die Wiedergabe von Rundfunk ermöglichen kann. Damit deklassifiziert der Gesetzgeber einen Rechner ohne herkömmliche Rundfunkempfangsteile zu einem neuartigen Gerät und setzt zudem eine weitere nicht-technische Bedingung für den Gebührentatbestand.

Der Beklagte, sowie z.B. das VG Würzburg (a.a.O.), versuchen die Behauptung, dass die technische Internetfähigkeit der Wiedergabefähigkeit gleichzusetzen ist dadurch zu unterstützen, indem auf die Rundfunkregelungen in der Schweiz hingewiesen wird. Der Beklagte schreibt: "Auch in der Schweiz unterliegen internetfähige PC der Rundfunkgebührenpflicht". Die BILLAG, das Schweizer Pendant zur GEZ, schreibt im Detail, unter welchen kumulativen Bedingungen ein PC gebührenpflichtig ist [Anlage].
Demnach sind für einen Computer Radiogebühren zu bezahlen, wenn dieser
    1. über einen Internetzugang via ISDN- oder Breitbandanschluss und
    2. über eine entsprechende Software zum "Empfang" verfügt.

    Die Fernsehgebühr für einen PC ist dann zu bezahlen, wenn
    1. ein Breitbandanschluss zur Verfügung steht,
    2. eine entsprechende Software den "Empfang" ermöglicht und
    3. der Nutzer einen Account bei einem kostenlosen oder kostenpflichtigen Online-Anbieter von Fernsehprogrammen hat.
Der Beklagte missachtet eklatant diese Bedingungen, aus denen klar hervorgeht, dass die reine technische Internetfähigkeit eines Computers auch in der Schweiz keinesfalls die alleinige Grundbedingung ist, welche eine Rundfunkgebühr auslöst. Hier wird z.B. deutlich, dass ein internetfähiger Rechner mit einem analogen Modem nicht gebührenpflichtig ist, da die Wiedergabe von Hörfunksendungen aufgrund der geringen Übertragungsgeschwindigkeit nicht möglich ist. Im Übrigen befreit eine einfache betriebliche Weisung ein Unternehmen in der Schweiz von der Gebührenpflicht auf einen multifunktionalen Rechner [siehe Anlage].

Der Beklagte verweist zudem auf den Abschlussbericht der französischen Kommission in Frankreich und schreibt in seiner Stellungnahme: "In ihrem jüngst erschienenen Abschlussbericht empfahl die Kommission ausdrücklich, Rundfunkgebühren auch für internetfähige PCs zu erheben." In der Veröffentlichung des IRIS [http://merlin.obs.coe.int/] steht jedoch: "Die Kommission empfiehlt darüber hinaus, in Zukunft auch für fernsehtaugliche Computer oder Mobiltelefone Rundfunkgebühren zu erheben". In Frankreich ist es demnach angemessen, die "Fernsehtauglichkeit" eines Rechners als Tatbestand zur Gebührenpflicht heranzuziehen und nicht wie der Beklagte behauptet die Internetfähigkeit. Auch hier zeigt sich, dass die vom Beklagten behauptete Grundvoraussetzung der technischen Internetfähigkeit eines PCs keinesfalls international anerkannt ist. Selbst in Österreich ist die Rundfunkgebührenpflicht für einen reinen Computerhaushalt abgelehnt worden [Anlage].


3 Gesetzesauslegungen durch den Beklagten

Der Beklagte zitiert in seiner Stellungnahme mehrfach Hahn/Vesting (2008²): Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht. Dieses Werk stellt keinesfalls ein objektives Kommentar zum Rundfunkrecht da. Nicht nur der rechtliche Vertreter des Beklagten ist Mitbearbeiter dieses Werkes, sondern weitere 21 genannte Autoren sind aus dem direkten oder indirekten Kreis der Öffentlich-Rechtlichen Anstalten oder der GEZ [Anlage]. Dementsprechend fehlt es dem Werk an einer angemessenen rechtlichen Objektivität zur Auslegung des Rundfunkrechts.

Die Behauptung der Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten, dass ein internetfähiger PC auch ein Rundfunkempfangsgerät ist, stammt bereits aus dem Jahr 1997 [Anlage]. Mit der aktuellen Gesetzgebung geht der Gesetzgeber auf die Konvergenz der Medien ein und betrachtet einen Rechner nur unter bereits genannten Bedingungen als Rundfunkempfangsgerät. Der Beklagte setzt sich jedoch über die Gesetzgebung hinweg und legt den Rundfunkgebührenstaatsvertrag nach eigenem Ermessen und nur zu seinem Gunsten dahingegen aus, indem er behauptet, die reine technische Internetfähigkeit eines Rechners bedingt allein die Gebührenpflicht.

Dass der Beklagte auf die Rechtsauslegung zu seinen Vorteil erheblichen Einfluss ausübt, zeigt sich ebenfalls in der Veröffentlichung des bereits genannten Urteils des VG Würzburg auf der Webseite des Beklagten und offenbar auch im Rundfunk selbst [http://www.mdr.de/mdr-info/urteile/6164653.html (Zugriff am 03.03.2009]. Die beklage Rundfunkanstalt hat unter der Thematik „Urteil der Woche“ das Urteil veröffentlicht unter dem Aspekt, dass sie „aber nicht nur informieren, sondern auch Hintergründe und komplizierte Zusammenhänge erklären und den Hörern sagen [will], was ein Ereignis für sie bedeutet“ [http://www.mdr.de/mdr-info/mitarbeiter/5840806.html] (Zugriff am 03.03.2009).
Im tatsächlichen Verfahren ging es um eine Firma, welche einen Rechner ohne Soundkarte und ohne Software zum Aufzeichnen von Rundfunksendungen im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit verwendet. Im „Urteil der Woche“ hat ein fiktiver privater PC-Nutzer seine herkömmlichen Geräte abgeschafft und beziehe seine Informationen nur noch aus dem Internet. Obwohl der Rechner dieses fiktiven PC-Nutzers ebenfalls nicht über eine Soundkarte verfüge, müsse er dennoch Rundfunkgebühren zahlen. Der Beklagte kommt daher im „Urteil der Woche“ zu der Schlussfolgerung: „Auch der Internet-Rundfunk gehört zum Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Besitzer mit seinem Computer tatsächlich eine Rundfunksendung empfangen will oder eine Soundkarte installiert hat. Entscheidend ist nur, dass der Computer ans Internet angeschlossen ist und damit "zum Empfang bereitgehalten" wird.“
Hier liegt nicht nur ein klarer Verstoß gegen die gesetzlich geforderte Objektivität des MDR vor, da zum Zeitpunkt dieses Urteils des VG Würzburg mindestens 11 gegenteilige Urteile anderer Verwaltungsgerichte bekannt waren. Mit dieser alleine den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten begünstigenden Art der Veröffentlichung einer Rechtsprechung über eine Thematik, welche die Rundfunkanstalten selbst betrifft, wird die Öffentlichkeit über die streitgegenständliche Sachlage in erheblichen Maße getäuscht. Mit dieser inhaltlichen Darstellung und der anschließenden Schlussfolgerung, versucht der Beklagte nachweislich die Bevölkerung dahingehend zu beeinflussen, dass die Gebührenpflicht eines Rechners nur durch seine Rechtsauffassung definiert ist. Zumal die Schlussfolgerung als finales Element dargestellt wird, ohne zu erwähnen, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist.

Des Weiteren kritisiert der Beklagte in seiner Stellungnahme, dass der Kläger seine Argumente auf Urteile zur Thematik der „neuartigen“ Rundfunkempfangsgeräte stützt, welche jedoch noch nicht rechtskräftig sind. Der Beklagte selbst argumentiert jedoch in seiner Stellungnahme mehrfach und inhaltlich ausgiebig die Urteile des VG Hamburg 10 K 1261/08 vom 24.07.2008 und des VG Ansbach AN 5 K 08.00348 vom 10.07.2008, welche ebenso nicht rechtskräftig sind. Offenbar ist die Zitierfähigkeit von nicht rechtskräftigen Urteilen nach Ansicht des Beklagten nur bei ihm zulässig.


4 Der Kläger ist kein Rundfunkteilnehmer

Die Abmeldung der privaten herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte wurde dem Kläger von der GEZ im August 2003 bestätigt. Der Kläger hält seitdem weder privat noch geschäftlich herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit. Die beklagte Rundfunkanstalt und die GEZ haben dem Kläger jedoch bereits kurz nach der Abmeldung in einer unangemessenen Häufung zur erneuten Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten aufgefordert. Offenbar hielt es der Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht für möglich, dass es auch Personen gibt, welche sich der Informationsquelle Rundfunk bewusst entziehen. Erst durch die Androhung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen Nötigung und eines klärenden Telefonates hat der Beklagte es akzeptiert, dass der Kläger kein Rundfunkteilnehmer mehr ist.

Durch die Interpretation des Beklagten, dass jeder Nutzer eines „internetfähigen Rechners“ auch automatisch ein Rundfunkteilnehmer ist, ist der Kläger erneut zu einem Rundfunkteilnehmer geworden. Dadurch wurde jedoch der freie Willen des Klägers, sich gegen Rundfunk zu entscheiden, durch die Rechtsauslegung des Beklagten außer Kraft gesetzt. Damit greift der Beklagte in unangemessener und widerrechtlicher Weise in die Handlungsfreiheit des Klägers ein. Entgegen der Meinung des Beklagten bestätigt das OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.), dass die Gebührenpflicht auf internetfähige Rechner als einen Eingriff in die Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG anzusehen ist.

Da der Kläger auch weiterhin auf Rundfunk verzichtet, hat er auf seinem PC keine typische Software installiert, welche die Wiedergabe oder Aufzeichnung von Rundfunk über das Internet ermöglicht. Demnach fehlt es an einem objektiven Tatbestand, dass der Kläger Rundfunkteilnehmer ist, auch wenn er keine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält. Der Beklagte behauptet jedoch etwas anderes, indem er schreibt: „Stellt der Internet-PC aber die einzige Rundfunkinformationsquelle dar, so ist die Vermutung, dass diese Quelle auch tatsächlich angezapft wird, umso größer.“
Das OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) geht sogar soweit zu behaupten: „Es besteht auch objektiv eine Vermutung zum Rundfunkempfang jedenfalls in den Fällen, in denen neben einem solchen Rechner kein herkömmliches monofunktionales Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.“ Diese Behauptung ist nicht nur ein direkter Angriff auf die grundgesetzlich garantierte Handlungsfreiheit, sondern unterstellt zudem, dass jeder Bürger, egal welchen Übertragungsweg oder Gerät er verwendet, auch Rundfunk immer nutzt. Demnach wäre jedoch auch eine Abmeldung von der Rundfunkteilnahme komplett ausgeschlossen! Ferner unterstellt diese Behauptung, dass jeder Bürger ohne angemeldete Rundfunkempfangsgeräte eine Ordnungswidrigkeit begeht.
Diese Argumentationsweise des Beklagten ist daher nicht nur verfassungswidrig, bösgläubig und unterlassungswürdig, sondern geht sogar gegen die Rechtsgrundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, welcher eine Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang anknüpft und nicht an der Ideologie der Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten. Im Übrigen haben der Beklagte und das OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) für diese Behauptungen keine Beweise vorgelegt.
Die reine ideologische Vermutung zum Rundfunkempfang rechtfertigt keinesfalls, dass jeder Nutzer eines internetfähigen PCs auch ein Rundfunkteilnehmer ist, zumal die Nutzung von Rundfunk nur eine marginale Funktionsmöglichkeit bei einem PC ist.



5 Nutzung von Rundfunk über einen internetfähigen PC

Der Beklagte schreibt in seiner Stellungnahme, dass „neuartige Rundfunkempfangsgeräte tatsächlich zunehmend zum Rundfunkempfang genutzt werden“. Er verweist bezüglich der Radionutzung auf die JIM Studie, nach deren Ergebnisse 8 Prozent der 12- bis 19-Jährigen „mindestens mehrmals pro Woche“ ein Online-Radio nutzen. Diese Studien haben dahingehend eine Schwäche, da sie nicht unterscheiden, welche Art des Online-Radios genutzt wird. Da nur die Live-Streams von Rundfunkprogrammen gebührenpflichtig sind, jedoch auch Radio-on-Demand, also personalisierte Rundfunksendungen, dem Begriff „Online-Radio“ untergeordnet werden (vgl. dazu Windgasse (2009), Media Perspektiven, Heft 3, S. 129-137, [Anlage]). Des Weiteren wird nicht unterschieden, mit welchen Geräten die Online-Radio-Nutzung erfolgt: nur über einen internetfähigen PC, oder wurde ein sogenanntes IP-Radio zum Wiedergeben der Rundfunksendungen verwendet? Bei einem IP-Radio handelt es sich um ein Rundfunkgerät, welches ausschließlich Rundfunksendungen mittels des Übertragungsweges Internet wiedergibt. Eine andere Nutzung dieses Gerätes schließt sich aus.
Zudem sind diese Ergebnisse der genannten JIM Studie nur Aussagen über das Verhalten der 12 bis 19-Jährigen und lassen keine Schlussfolgerungen auf das Nutzungsverhalten der über 19-Jährigen zu. Ferner handelte es sich hier um eine Studie der privaten Nutzer und kann nicht auf die geschäftliche Nutzung eines PCs übertragen werden. Ebenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die 12 bis 19-Jährigen überhaupt eigenständige Rundfunkgebührenzahler sind. So lebt diese Altersgruppe primär noch im Elternhaushalt. Das gerätebezogene Nutzungsverhalten einer gebührenzahlenden und erwerbstätigen Person ist ein komplett anderes als das eines Teenagers, welcher für die Rundfunkteilnahme im Allgemeinen nicht zahlt. Des Weiteren können die 12- bis 19 Jährigen kaum als Repräsentanten der „vernünftigen Bürger“ angesehen werden, sodass deren Handlungsweisen und Verständnisse zu einem internetfähigen PC nicht für die Allgemeinheit gelten, so wie es der Beklagte in seiner Stellungnahme behauptet.

Der Beklagte verweist ferner auf die BITKOM Studie, nach deren Aussage es europaweit im Jahr 2006 bereits 20,6 Millionen Nutzer von Online-Radios gab. Gemessen an der Gesamtbevölkerung von 492,97 Millionen Einwohnern in Europa sind das 4,2 Prozent. Diese geringe Anzahl der Nutzer von „Online-Radios“ ist ebenfalls in Deutschland festzustellen. Nach der ARD/ZDF-Online-Studie 2007 lag der Anteil der täglichen Online-Radio-Nutzer gemessen an der Gesamtbevölkerung bei 2,1 Prozent.
Das zeigt, dass die Nutzung von Online-Radios, egal welches Gerät verwendet wird, in der Gesamtbevölkerung nur in einem geringen Umfang stattfindet. Daher kann auch nicht die Nutzung von Rundfunk als typische Nutzungsart eines internetfähigen Rechners angesehen werden.


6 Nutzungsarten eines internetfähigen PC

Ein internetfähiger PC wird nach Angaben des Statistischen Bundesamtes primär zur Informationssuche, zur Kommunikation, zur Warenbestellung und für Bankgeschäfte verwendet [https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,vollanzeige .csp&ID=1023448]. Der Beklagte selbst gesteht dies ein: „Zwar ist zuzugestehen, dass internetfähige Rechner vor allem für die Textverarbeitung, die Tabellenkalkulation, für den E-Mail-Verkehr, die Internet-Recherche, die elektronische Steuererklärung etc. benutzt werden.“ Die primäre Nutzung eines PCs unterscheidet sich jedoch auch nach dem Anschaffungszweck und vor allem dem Erfüllungsort. Das VG Frankfurt/Main (11 K 623/08.F Urteil vom 27.01.2009) sah dies ähnlich: „Typischerweise werden bspw. in Behörden - wie das Gericht aus eigener Sachkunde weiß -, Unternehmen, aber auch im heimischen Arbeitszimmern vorhandene internetfähige PCs für oben aufgeführte Zwecke und gerade nicht für den Rundfunkempfang genutzt.“ So ist es dagegen auch nicht untypisch, dass die internetfähigen Rechner in einer Rundfunkanstalt primär zur Wiedergabe von Rundfunksendungen aus dem Internet eingesetzt werden.

Der Beklagte setzt zudem die private Nutzung eines gewerblichen PCs mit der Rundfunknutzung gleich. Er behauptet, dass z.B. trotz eines möglichen Verbots der „Nutzung des Arbeits-PC für private Zwecke“ die Arbeitnehmer dieses Verbot generell ignorieren und daher auch Rundfunk über das Internet nutzen würden: „Allerdings dürfte auch dem Gericht bekannt sein, dass sich die wenigsten Arbeitnehmer an derlei Verbote halten“. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, welche offensichtlich auf der Fantasie und den arbeitsrechtlichen Zuständen in der Anstalt des Beklagten basieren. Entsprechend weist der Kläger nur kurz auf die rechtliche Relevanz von Arbeitsverträgen und deren Kündigungswirksamkeit hin. Weitergehende Ausführungen des Klägers dazu sind für das vorliegende Verfahren daher unerheblich.


7 Typengerechtigkeit

Der Beklagte selbst schreibt mit Hinweis auf das Urteil des BayVGH 7 B 07.765 vom 10.03.2008, dass „gewisse Ungleichbehandlungen [...] gerechtfertigt sein können, solange eine Typengerechtigkeit gewährleistet ist“. Der Gebührentatbestand ist bei den herkömmlichen Geräten von den Gerichten dahingehend definiert worden, dass ein Gerät nur dann gebührenpflichtig ist, wenn dieses Gerät aufgrund seiner Nutzungsart auch typischerweise als Rundfunkempfangsgerät angesehen werden kann. Die Wiedergabe von Rundfunksendungen ist derzeit nur eine marginal genutzte Funktion und einem dem typischen Zweck des Gerätes völlig unerhebliche Nutzungsart eines internetfähigen Rechners. „Es widerspricht dem Gebot der Gebührengerechtigkeit nach Art. 3 GG, wenn die Gebührenpflicht auf Sachverhalte erstreckt wird, für die typischerweise die Gebührenbelastung nach dem Zweck der Gebührenregelegung nicht gerechtfertigt ist“ (Degenhart (2009), K&R, Heft 5, S. 296; vlg. auch Degenhart (2007), K&R, Heft 1, S. 1-8).
Die Erhebung einer Rundfunkgebühr kann daher nur auf solche „neuartigen“ Geräte angewendet werden, welche typischerweise auch ihrem Zweck nach zum Rundfunkempfang genutzt werden. Nach Fiebig ist die Typisierung die Gleichbehandlung von Fällen, die eigentlich „nach einem vorgegebenen rechtlichen Maßstab unterschiedlich gelöst werden müssten“ (Fiebig (2008): Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz: Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PC und Rechtsnatur der Rundfunkgebühr, Duncker & Humblot, Berlin, S. 79). Er bezieht sich dabei auf die Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 68,36), dass der Grundsatz der Typengerechtigkeit geeignet ist, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, wenn nicht mehr als 10 vom Hundert der von der Regelung insgesamt betroffenen Fälle dem Typ widersprechen.

Daher ist folgende Betrachtungsweise der Typisierung möglich.

Erster Typisierungsgrad: Ein Gerät ist in der Lage, über technische Komponenten eine Verbindung mit dem Internet aufzubauen. Hier ist es unerheblich, mit welcher tatsächlichen Bandbreite der Internetzugang erfolgen könnte. In diesen Typisierungsgrad fallen alle internetfähigen Rechner, auch wenn diese nicht über eine Hardwareausstattung zur Hör- oder Sichtbarmachung oder über eine Software zum Wiedergeben bzw. Aufzeichnen von Rundfunk verfügen. Würde diese reine technische Internetfähigkeit eines Gerätes als Tatbestand zur Erhebung einer Rundfunkgebühr ausreichen (so wie es der Beklagte behauptet), so wären demnach auch Kühlschränke mit Internetanschluss, Drucker mit Netzwerkkarte oder IP-Telefone rundfunkgebührenpflichtig. Dass alle diese Geräte in ihrer Gesamtheit auch typischerweise zum Rundfunk genutzt werden können, ist faktisch ausgeschlossen.

Zweiter Typisierungsgrad: Ein technisches Gerät ist in der Lage, mittels ISDN oder Breitbandanschluss eine Verbindung mit dem Internet aufzubauen. Ferner ist das Gerät in der Lage, über installierte Hardwarekomponenten Audiovisuelle Inhalte wiederzugeben. Das Gerät verfügt jedoch nicht über die nötige Softwareausstattung, um Rundfunkprogramme über das Internet wiederzugeben oder aufzunehmen, da dies zur Erfüllung der Funktion dieser Geräte nicht notwendig ist. Bei der Gesamtheit der Geräte in dieser Kategorie ist die typisierte Annahme zur Nutzung von Rundfunk ebenfalls ausgeschlossen.

Dritter Typisierungsgrad: Ein technisches Gerät ist in der Lage, mittels ISDN oder Breitbandanschluss eine Verbindung mit dem Internet aufzubauen, kann von technischer Grundlage auch Rundfunk hör- oder sichtbar machen und ist mit entsprechender Software ausgestattet, um Rundfunkprogramme aus dem Internet wiedergeben bzw. aufnehmen zu können. Die Geräte werden zudem überwiegend zur Wiedergabe oder Aufzeichnung von Rundfunksendungen eingesetzt. Eine typisierte Annahme zur Nutzung dieser Geräte als Rundfunkempfangsgeräte wäre möglich.

Die hier dargestellte Betrachtung zeigt, dass der Beklagte mit der vermeintlich eingehaltenen Typengerechtigkeit der zugrundeliegenden Typisierung entgegen läuft, da er alle Geräte des ersten Typisierungsgrades als Rundfunkempfangsgeräte definiert, obwohl nur bei den Geräten des dritten Typisierungsgrades eine typisierte Annahme zum Rundfunkempfang überhaupt möglich ist.

So führt das OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) richtigerweise aus: „Allein aufgrund der abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs entsteht indes nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmerschaft. [...] Erforderlich ist eine objektive Zweckbestimmung zum Empfang“. Daher ist die Rundfunkgebührenpflicht für „neuartige“ Rundfunkempfangsgeräte, insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, dahingehend verfassungskonform auszulegen, da neben den technischen Voraussetzungen zum Hör- oder Sichtbar machen oder Aufzeichnen (§1 Abs. 1 RGebStV) auch die Typengerechtigkeit und damit der typische Zweck des Gerätes zum Rundfunkempfang das Bereithalten „zum Empfang“ definiert (§1 Abs. 2 RGebStV). Ein internetfähiger Rechner wird primär nicht zum Wiedergeben oder Aufzeichnen von Rundfunksendungen verwendet, daher kann auch nicht typisiert angenommen werden, dass das Bereithalten eines internetfähigen Rechners auch das Bereithalten zum Rundfunkempfang nach §1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschließt.

So unterliegen z.B. die bereits genannten IP-Radios als neuartiges Rundfunkempfangsgerät der Gebührenpflicht, da neben den technischen Voraussetzungen auch der typische Zweck dieses Gerätes die Wiedergabe von Rundfunk ist. Somit sind auch internetfähiger Rechner nur dann gebührenpflichtig, wenn der typische Zweck die Wiedergabe von Rundfunk ist. Dementsprechend sind internetfähige Rechner ohne die notwendige typische Hardware- und Softwareausstattung zum Wiedergeben oder Aufnehmen von Rundfunkprogrammen nicht gebührenpflichtig, da auch nicht der Zweck dieser Geräte typisiert als Rundfunkempfangsgeräte angenommen werden kann.


8 Deklarationsprinzip

Zudem argumentiert der Beklagte, die „Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ruht maßgeblich auf dem Deklarationsprinzip, demgemäß die Rundfunkteilnehmer die zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte selbst anmelden müssen. [...] Könnten sich die Nur-PC-Rundfunk-Teilnehmer nun mit der schlichten Behauptung der Gebührenpflicht entziehen, sie nutzten den PC nur für andere Anwendungen [...] müsste dann die jeweilige Rundfunkanstalt die konkrete Nutzung des PC nachweisen“. Der Beklagte sieht sich demnach in dem Dilemma des "unmöglichen“ Nachweises der konkreten Nutzung: „Tatsächlich wäre ein solcher Nachweis aber nicht nur schwierig, er wäre in einem Massenverwaltungsverfahren wie die Rundfunkgebührenerhebung überhaupt nicht zu führen.“ „Da die Rundfunkanstalten [...] den Nachweis der Nutzung zum Rundfunkempfang nie erbringen könnten, hinge die PC-Gebühr nämlich letztlich einzig und allein von der Erklärungsbereitschaft der Rundfunkteilnehmer
ab.“
Dieses Dilemma begründet sich jedoch einzig auf der falschen Ansicht des Beklagten. Die Nutzungsmöglichkeit von Rundfunkprogrammen hängt stets von der subjektiven Nutzungsabsicht eines Teilnehmers ab. Bei herkömmlichen Geräten kann die Nutzungsabsicht durch das objektive Bereithalten eines Gerätes mit Empfangsteil daher angenommen werden. Bei einem internetfähigen Rechner ist diese Annahme nicht gewährleistet. Zumal hier nicht die Möglichkeit besteht, die Nutzungsabsicht dahingehend objektiv zu verneinen, indem die technische Internetfähigkeit des Gerätes terminiert wird, ohne den primären Zweck des Rechners zu gefährden. Nur das Nichtbereithalten von typischer Hardware oder typischer Software, welche für das Wiedergeben oder Aufzeichnen von Rundfunksendungen über das Internet benötigt wird, zeigt objektiv, dass der PC-Nutzer keine Nutzungsabsicht von Rundfunk hat.
Der Beklagte kann auch nicht argumentieren, er könne die subjektive „Nutzung von Rundfunk“ nicht nachweisen. Die Rundfunkteilnehmerschaft hängt nicht von der Erklärungsbereitschaft der Nutzung oder Nicht-Nutzung ab, sondern einzig an dem Bereithalten eines Gerätes, dessen typisierte Zweckbestimmung die Annahme der Nutzung von Rundfunkprogrammen ermöglicht. Entsprechend kann der Beklagte nicht behaupten, die Erhebung einer Rundfunkgebühr ist für jeden internetfähigen PC angemessen und gerechtfertigt, nur weil der Beklagte keine Betretungsrechte für den Nachweis einer „Nutzung“ hat. Im Übrigen hängt die Rundfunkgebühr immer von der Erklärungsbereitschaft der Rundfunkteilnehmer ab, da sich ein Rundfunkteilnehmer auch bei einem herkömmlichen Gerät der Rundfunkgebühr ordnungswidrig entziehen kann.

Der Beklagte behauptet zudem: „Objektive Indizien dafür, dass der internetfähige PC tatsächlich nie für den Rundfunkempfang genutzt wird, liegen hier gerade nicht vor“ und unterstellt dem Kläger indirekt, dass die „bloße Behauptung, das Gerät werde nur für andere Anwendungsprogramme genutzt“ sei nur eine Schutzbehauptung, um sich der Rundfunkgebühr zu entziehen. Diese Argumentationen ist keinesfalls haltbar, zumal der Beklagte diese Behauptungen nicht belegen kann. Es sind nicht die PC-Nutzer, welche die Nicht-Nutzung behaupten, es sind die Öffentlich-Rechtlichen Anstalten, welche die Rundfunknutzung behaupten! Dass die Rundfunknutzung nur eine marginale Nutzungsart bei einem PC ist und die Behauptung des Beklagten somit nachweislich widerlegt ist, hat der Kläger bereits erläutert.

Der Kläger hat zudem im Widerspruchsverfahren und in der Klageschrift unmissverständlich ausgeführt, dass der PC des Klägers nicht über die benötigte Softwareausstattung verfügt. Der Kläger behauptet also nicht, der Rechner werde zu anderen Zwecken „genutzt“. Der Kläger hat objektiv gewährleistet, dass die Wiedergabe oder Aufzeichnung von Rundfunkprogrammen aus dem Internet nicht möglich ist, weil er sich dem Rundfunk als Informationsquelle aus freien Willen bewusst entzieht. Der Kläger wäre sogar bereit, eine strafbewerte eidesstattliche Erklärung darüber abzugeben, dass auf dem Rechner des Klägers keine typische Software installiert ist, welche die Rundfunkprogramme aus dem Internet wiedergeben oder aufzeichnen können.


9 Zugangsbeschränkungen

Im Übrigen ist es bei den Rundfunkprogrammen im Internet möglich, Nicht-Nutzer direkt auszuschließen und zu gewährleisten, dass nur Rundfunkteilnehmer auf die Rundfunkprogramme zugreifen können. Der Beklagte lehnt jedoch die Einrichtung einer Zugangsbeschränkung generell ab, indem er behauptet, diese würden den Beklagten gegenüber den privaten Anbietern benachteiligen und widersprächen der Entwicklungsgarantie der Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten. Der Beklagte missachtet hier jedoch, dass die privaten Anbieter bereits mehrfach über Zugangsbeschränkungen z.B. über Login-Systeme verfügen oder die Nutzung an einer speziellen Software binden. Die Einrichtung einer Registrierungspflicht auch für die Öffentlich-Rechtlichen Angebote im Internet ist demnach ein geeignetes wie auch verhältnismäßiges Mittel. So schreibt Zimmermann: „Es ist nicht ersichtlich, dass die Registrierung einen größeren Aufwand oder die Preisgabe weitergehender Daten erfordern würde als die bestehende Anmeldepflicht für Empfangsgeräte nach §3 RGebStV. Der einzige Unterschied läge folglich darin, dass dem Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit genommen würde, sich seiner Anmelde- und Gebührenpflicht zu entziehen. Sähe man hierin eine Hürde, die geeignet wäre, nutzungswillige Interessenten vom Rundfunkempfang fernzuhalten, läge darin das Eingeständnis, dass die bestehende Anzeigepflicht nur deshalb kein Hindernis für den Rundfunkempfang darstellt, weil man sich ihr ordnungswidrig entziehen kann.“ Zimmermann (2008) K&R, Heft 9, S. 525
Die Weiterentwicklungsgarantie des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks kann sich nicht nur auf das Einverleiben neuer Übertragungswege und technischen Geräten beschränken, sondern muss auch dahingehend genutzt werden, um Schwarzseher/-hörer effektiv auszuschließen. Der Beklagte selbst schreibt mit Hinweis auf das kosten- und anmeldungspflichtige Angebot von www.save.tv: „Der PC-Nutzer muss lediglich die kostenlos bereitgestellte Software installieren und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren – ein Vorgang, über den geübte PC-Anwender kaum noch reflektieren.“ Wenn der Beklagte also akzeptiert, dass ein Login-System bei einem PC-Nutzer keine Zugangshürde darstellt, so kann er sich dem selbst nicht verwehren. Im Übrigen bieten die Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten ihre TV-Rundfunksendungen über den anmeldungspflichtigen Online-Dienst www.zattoo.com bereits an.


10 „Flucht aus der Rundfunkgebühr“

Der Beklagte und das OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) rechtfertigen den Eingriff in die Grundrechte damit, dass die Gebühr auf internetfähige Rechner eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ verhindern soll. In seiner Stellungnahme behauptet der Beklagte: „Würde der Radioempfang über das Internet weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht freigestellt, so wäre mit einer regelrechten Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu rechnen.“ Das OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) sieht das ähnlich: „Gerade die Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie den hier in Rede stehenden PC mit Internetzugang dient dazu, eine andernfalls drohende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu verhindern.“
Die Änderungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages betrafen primär die Gleichstellung des nicht privaten Bereichs mit dem privaten Bereich bei der Zweitgerätebefreiung. Durch die weitgehenden Befreiungsvorschriften für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wird jedoch nicht eine Flucht aus der Rundfunkgebühr verhindert, sondern explizit gefördert! Ein Unternehmen, welches an 10 PC-Arbeitsplätzen ebenfalls 10 herkömmliche Radiogeräte zum Empfang bereit hält, zahlt für die herkömmlichen Geräte jeweils eine Grundgebühr. Würde dieses Unternehmen die 10 PCs mit zusätzlicher Hard- und Software ausrüsten, um damit Rundfunk über das Internet wiedergeben können, und die 10 herkömmlichen Radiogeräte abschaffen, müsste das Unternehmen aufgrund der weitreichenden Zweitgerätebefreiung nach dem §5 Abs. 3 nur eine Grundgebühr bezahlen. Das Unternehmen ist also aus reinen betriebswirtschaftlichen Gründen angehalten, die Radios abzuschaffen, da es dann statt 10 mal die Grundgebühr diese insgesamt nur einmal zahlt.
Mit der Erhebung einer Rundfunkgebühr auf internetfähige Rechner wird daher keinesfalls eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ verhindert, es wird nur eine „Flucht aus dem Rundfunk“ selbst verhindert. Wie der Kläger bereits aufzeigte, hat der Beklagte es nur schwer akzeptiert, dass der Kläger keine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithält. Mit der Interpretation des Beklagten, dass nunmehr jeder Nutzer eines „internetfähigen“ Rechners, deren Nutzung typischerweise nicht der Rundfunk ist, dennoch ein Rundfunkteilnehmer sein soll, entbehrt sich jedem Verständnis und jeder Gesetzesgrundlage.
Hier ist auch nicht mehr das „Gebot der Lastengleichheit“ gewährleistet, da eine Mehrzahl von PC-Nutzern für eine Leistung in Zahlanspruch genommen wird, deren Nutzung überhaupt nicht möglich oder zweckbegründet ist.


11 Schlussbetrachtung

Die Erhebung einer Rundfunkgebühr auf „internetfähige Rechner“ verstößt eklatant gegen das Grundgesetz. Durch die Argumentation des Beklagten, ein Rechner sei alleine aufgrund der technischen Internetfähigkeit ein Rundfunkempfangsgerät, schließt jedoch auch die Rechner mit ein, welche z.B. aufgrund einer geringen Internetgeschwindigkeit oder fehlender Hard- und Software die Rundfunkprogramme aus dem Internet nicht wiedergeben oder aufzeichnen können. Der Beklagte versucht einen Rechner als „neuartiges“ Gerät mit den herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten gleichzusetzen, indem er den gebührenauslösenden Tatbestand nur auf die technische Möglichkeit des Übertragungsweges nach §1 Abs. 1 RGebStV begründet. Hier missachtet er jedoch, dass die Rundfunkteilnehmerschaft ebenfalls an der objektiven Zweckbestimmung eines Gerätes nach §1 Abs. 2 RGebStV festgesetzt wird, welche den Tatbestand des „Bereithalten zum Empfang“ definiert. Bei internetfähigen Rechnern ist die typisierte und damit objektive Zweckbestimmung gerade nicht die Wiedergabe von Rundfunksendungen. Hier wird vom Beklagten weder die Typengerechtigkeit bewahrt noch die grundgesetzliche Gesetzgebung beachtet. Der Beklagte handelt daher willkürlich und nur nach eigenen Ausweitungsinteressen, indem er die Gebührenpflicht nur auf einen Teilaspekt, der technischen Übertragung, begründet.

Die Rundfunkgebührenpflicht kann daher nur für solche „neuartigen“ Geräte geltend gemacht, welche aufgrund der Hardware, Software und dem typischen Zweck als Rundfunkempfangsgeräte angesehen werden können. Daher ist die Rundfunkgebühr für einen „internetfähigen Rechner“, wie im Fall des Klägers, generell abzulehnen.




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