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Ksyst CMS - Kommentar zum BayVGH 7 B 08.2922
| Kommentar zum BayVGH 7 B 08.2922 |
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Besitz vs. „zum Empfang bereithalten“
Was ich an diesem Urteil sehr erstaunlich finde ist, dass das Gericht meint, der reine Besitz eines Rechners löst bereits die Gebühr aus: „Für das Merkmal des „Bereithaltens“ genügt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die bloße Eignung des Geräts zum Rundfunkempfang, ohne dass auf die tatsächliche Verwendung oder die individuellen Nutzungsgewohnheiten des Berechtigten Rücksicht zu nehmen wäre [...] Maßgebend für den Status als Rundfunkteilnehmer ist der bloße Besitz eines empfangstauglichen Geräts und nicht seine bereits erfolgte oder beabsichtigte Inbetriebnahme“ (S. 13, 26). Zum einem zitiert das Gericht hier das strittige Beck’sche Kommentar, welches bekanntlich von den ÖRs selbst maßgeblich [bearbeitet wurde]. Zum anderen wurden in dieser Rechtsprechung mehrfach Ausnahmen zugelassen. So sind z.B. verpackte Geräte im Keller nicht gebührenpflichtig, oder wie in aktueller Rechtsprechung die verpackten Geräte bei Discountern auch nicht. Das Gericht geht sogar selbst auf die Discounterregelung ein (S. 13f, 27) und schreibt zudem: „Da die Rundfunkgebühr weiterhin an die im „Bereithalten zum Empfang“ liegende reale Nutzungsmöglichkeit und nicht an den bloßen Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts anknüpft, liegt darin keine nach Art. 104a ff. GG unzulässige „Gerätesteuer“ (S. 18, 39).
Wenn demnach der reine Gerätebesitz immer das alleinige Tatbestandsmerkmal für die Gebühr ist, dann gäbe es auch keine Ausnahmen, welche sich direkt auf das „Bereithalten zum Empfang“ eines Gerätes mit Blick auf die typisierte Nutzungsmöglichkeit beziehen.
Typengerechtigkeit
Der öffentlich-rechtliche Prozessgegner schreibt den typischen Satz zur Typengerechtigkeit: „Eine gewisse Ungleichbehandlung im Rundfunkgebührenrecht sei durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt, solange die abgaberechtliche geforderte Typengerechtigkeit gewährleistet sei“ (S. 7, 15). Diese Typisierung ist nach Ansicht des Gerichts bei den Rechnern offenbar nicht mehr nötig, weil ja der Besitz voll ausreicht: „Diese Anforderungen sind hier erfüllt“ da nur die Personen die Gebühr bezahlen, welche ein Empfangsgerät zum Empfang bereithalten und dieses an „die mit dem Besitz des Gerätes regelmäßig verbundene Nutzungsmöglichkeit anknüpft“ (S. 15, 33). Somit sind die Anforderungen an einer Typengerechtigkeit für herkömmliche Geräte und den neuartigen Geräten offenbar unterschiedlich. Was die Typengerechtigkeit jedoch wirklich ausmacht, lässt das Gericht völlig offen. Offenbar ist die Typengerechtigkeit hier schon gewährleistet, wenn die Gebühr nur von den wenigen „Einzelfällen“ bezahlt wird.
Deklarationsprinzip
Der Prozessgegner dazu auf Seite 7: „Bei einem Internet-PC könne eine Nutzung zum Rundfunkempfang auch nicht sicher und eindeutig feststellbar ausgeschlossen bzw. auf technischem Wege verhindert werden.“ Bei dem ganzen Versuch, den RGebStV auf die Rechner im Sinne einer „Gleichberechtigung“ anzuwenden wird hier erstens völlig missachtet, dass bei einem Rechner die Rundfunkgebühr auslösende Internetfähigkeit nicht ausgeschaltet werden kann, wie es bei einem herkömmlichen mono- oder multifunktionalen Gerät jedoch über den Ausbau des Empfangsteils möglich ist.
Bei den Rechnern ist dann zweitens offenbar eine Verhinderung der Umgehung jedoch so dringend wichtig, dass das Gericht sich hier direkt mit der Einrichtung einer Registrierungspflicht beschäftigt (S. 19f. 45f). Der Standpunkt des Gerichts ist folgender: „Es erscheint aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten ließe, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte. [...] Durch die derzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich wohl dennoch technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen“ (S. 20, 46). Die Einrichtung einer Registrierung ist also nicht möglich, weil der Zugang weitergeben werden könnte? Hier verlässt das Gericht völlig die generelle Unschuldsvermutung und unterstellt eine allgemeine Bösgläubigkeit der Bürger. Damit reiht sich dieses Gericht in genau denselben Angriff auf meine Würde (geschützt durch Artikel 1 Abs. 1 GG) und meine persönliche Handlungsfreiheit (geschützt durch Artikel 2 GG), wie es das OVG Rheinland-Pfalz bereits getan hat. Wenn ich mir dann überlege, dass die Gerichte eigentlich meine Grundrechte schützen sollten...
Grundversorgungsauftrag
Dass das Gericht mit diesem Urteil völlig kontrovers liegt, zeigt die Urteilsbegründung, dass die Rundfunkgebühr auf internetfähige Rechner den Grundversorgungsauftrag der Öffentlich-Rechtlichen finanzieren soll.
Entscheidend für das Gericht sei, dass die Programme über das „Internet nur als weiteren Übertragungsweg neben den anderen (terrestrisch, Kabel, Satellit)“ nutzbar sind und die „an eine medienübergreifende Öffentlichkeit gerichteten Programme möglichst flächendeckend“ verbreitet werden (S. 12, 24). Der Gegner behauptet, dass das Angebot im Internet „ein zusätzlicher Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ und damit ein Teil des Grundversorgungsauftrages ist (S. 8, 16).
Das Gericht schreibt sogar, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selber entscheiden können, was sie machen wollen und deklarieren das Ganze als verfassungskonform: „Dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das Internet aufgrund eigener Entscheidung als zusätzlichen Verbreitungsweg für ihre Programme in Anspruch nehmen und damit die Empfangsmöglichkeit auch Internetnutzern „aufdrängen“, die an einem tatsächlichen Empfang nicht interessiert sind, wirkt sich auf diese verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend aus“ (S. 22, 49).
Das Gericht verkennt hier jedoch, dass die Bestands- und Entwicklungsgarantie und die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Programme sich nach dem verfassungsgemäßen Grundversorgungsauftrag richten ([Stellungnahme zur Grundversorgung, PDF]): Die öffentlich-rechtlichen Anbieter sollen ein Programm anbieten, welches den „Vielfaltsanforderungen“ der „erforderlichen Grundversorgung“ sicherstellen sollen (S. 18, 42). Das Gericht schreibt jedoch, dass diese „Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System gedeckt [ist]; sie lässt sich aufgrund der bestehenden Konkurrenz mit den privaten Anbietern wohl auch praktisch kaum vermeiden. Der Anspruch der Rundfunkanstalten auf ausreichende finanzielle Ausstattung erfasst daher in grundsätzlich gleicher Weise auch die Verbreitung von Rundfunkprogrammen aus dem Internet“ (S 22, 49.)
Hier missachtet das Gericht, dass dem Medium Internet keine duale Rundfunkordnung unterliegt. Im Internet sind neben den Rundfunkanbietern auch die Vertreter der Presse und diverser anderer Branchen vorhanden. Zudem wird das Internet durch die kommerziellen und nichtkommerziellen privaten Anbieter dominiert, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind hier völlig belanglos. Im Medium Internet ist daher bereits eine Meinungs- und Inhaltsvielfalt vorhanden (sofern man nicht von China aus ins Internet geht).
Diese Rechtsauffassung des BayVGH in dem vorliegenden Urteil läuft daher völlig entgegen der bisherigen Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichtes. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben den Grundversorgungsauftrag dahingehend, dass diese eine Meinungsvielfalt gewährleisten sollen, wenn die privaten Anbieter diese Meinungsvielfalt nicht erbringen (BVerfGE 73, 118; BVerfGE 74, 297; BVerfGE 83, 238; BVerfGE 90, 60). Die Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Anbieter ist es auch nicht, in „Konkurrenz“ mit den privaten Anbietern zu gehen, sondern eben diese meinungsbildende Grundversorgung über solche Programminhalte zu ermöglichen, welche die privaten Anbieter aufgrund ihrer wirtschaftlichen Interessen nicht anbieten.
Im Internet gibt es jedoch auch bereits mehrere tausend private Rundfunkanbieter, welche in ihrer Gesamtheit bereits eine Meinungs- und Inhaltsvielfalt ermöglichen. Diese hohe Anzahl der privaten Rundfunkanbieter ist im terrestrischen oder satellitengestützten Übertragungsweg nicht vorhanden, sodass der Grundversorgungsauftrag der ÖR-Anstalten sich nur auf diese Übertragungswege beziehen kann und auch nur hier über die Rundfunkgebühr finanziert werden muss. Die Rundfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Anstalten im Internet sind keinesfalls über den Grundversorgungsauftrag gestützt und können daher auch nicht über eine Rundfunkgebühr finanziert werden. |
Fazit
Dieses Urteil zeigt erneut, dass die Gerichte versuchen, den zugrundeliegenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag auf die "internetfähigen" Rechner zur übertragen. Dass diese Gerichte hier jedoch den Gleichheitsgrundsatz verlassen und den Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dermaßen verfassungswidrig ausweiten, wird wohl letzten Endes erst das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzeigen müssen. |
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