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Ksyst CMS - mündliche Verhandlung vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera
| mündliche Verhandlung vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera |
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Kurzdarstellung des Verlaufs der mündlichen Verhandlung: - Terminologie und Verfahrenshinweise - Anmerkungen des Gerichts zur Gerichtsbarkeit einer Feststellungsklage und einer Anfechtungsklage - Darstellung der Sachlage durch die Berichterstatterin: (Kläger hat unstreitig keine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte; Kläger hat einen Rechner mit Internet-Zugang; Streitfrage ist die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Rundfunkgebühren auf einen internetfähigen Rechner)
Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass der Kläger einen schnellen DSL Internetzugang hat, ging das Gericht auf die Auslegung des RGebStV nach dem Wortlaut und der Systematik der §1 Abs. 1, 2 kurz ein, ob ein Rechner also ein Rundfunkempfangsgerät ist. Das Gericht verstand den geringen Zeitversatz bei der Übertragung über das Internet als unerheblich an und nimmt als Maßgabe des OVG Rheinland-Pfalz. (Mein Kommentar hierzu: Ich verstehe nicht, warum das Gericht hierauf überhaupt detailliert eingegangen ist, da ich das weder in der Klage noch in meiner Stellungnahme angesprochen habe. )
Das Gericht stellte sich daher der Frage, ob die Installation einer Software als "besonderen zusätzlichen" technischen Aufwand nach §1 Abs. 2 Satz 2 angesehen werden kann.
Zum Schluss wurde ich explizit darauf hingewiesen, dass eine gleichzeitige Feststellungsklage und eine Anfechtungsklage in diesem Verfahren nicht zulässig ist. Daraufhin habe ich den Klageantrag zur Aufhebung der Zahlungsaufforderungen aus 2007 zurück genommen, sodass der Klagegegenstand nur der Gebührenbescheid und das Verfahren nur eine Anfechtungsklage ist.
Persönliches Kommentar: Auf der einen Seite erkannte das Verwaltungsgericht die Wichtigkeit der Thematik an und hat daher das Verfahren auf die 3. Kammer mit 5 Richtern übertragen. Auch wurde von der Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass es das erste Verfahren in Thüringen und gegen den MDR überhaupt ist. Auf der anderen Seite ist die Zeit für die mündliche Verhandlung vorab auf nur 30 Minuten beschränkt worden.
Das Gericht hat sich jedoch bereits 1 Stunde lang über die m. E. unerhebliche technische Problematik von schmalbandigen und breitbandigen Internetzugängen (Internetzugang vs. Internetfähigkeit und Empfangsmöglichkeit) und der Frage nach dem technischen Installationsaufwand von Software (als besonderer und zusätzlicher Aufwand) aufgehalten.
Die wesentlichen Streitfragen nach der Auslegung §1 Abs. 2 als Nutzungswillen des „Bereithalten zum Empfang“, der verfassungskonformen Auslegung der Zweckbestimmung und Typisierung der Geräte sind komplett nicht angesprochen worden. Hier wurde nur auf die interne Beratungssitzung der Richter verwiesen. Der Beklagte hat noch versucht, auf die Systematik (Flucht, Gesamtveranstaltung, Grundversorgung, Entwicklungsgarantie) einzugehen, was jedoch auch nicht thematisiert wurde.
Da nur ein einziger Punkt in der mündlichen Verhandlung behandelt wurde, entscheidet sich das ganze Verfahren aufgrund der schriftlichen Stellungnahmen der Prozessgegner. Sofern die beisitzenden Richter diese Stellungnahmen auch lesen. Das nehme ich jedoch nicht an, da das Verfahren durch die Vorsitzende als Berichterstatterin geführt wurde.
Fazit: Diese mündliche Verhandlung war nach meiner Ansicht sinnlos, da die wichtigen Streitpunkte nicht thematisiert wurden, welche nachweisen, dass der zugrundeliegende RGebStV nicht auf die internetfähigen Rechner als Rundfunkempfangsgeräte verfassungskonform ausgelegt werden kann.
Es bleibt daher abzuwarten, wie das Gericht den Ausgang des Urteils begründet.
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