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Ksyst CMS - Stellungnahme des MDR zur Klage
| Stellungnahme des MDR zur Klage |
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Der Beklagte hat in der 29 Seiten umfassenden Stellungnahme die Gebührenpflicht auf einen Personalcomputer gerechtfertigt. In dem Schriftstück wurden dazu folgende Argumente herangezogen, welche ich hier in zusammengefasster und zitierter Form wiedergebe. Der Leser möge bitte beachten, dass es sich hier allein um die Rechtsauffassung des Beklagten Mitteldeutschen Rundfunks handelt.
internetfähige PCs als (neuartige) Rundfunkempfangsgeräte
Ein internetfähiger PC ist ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, welches ein technisch mitwachsender unbestimmter Rechtsbegriff ist. Der PC kann die Rundfunkdarbietungen über das Internet empfangen und daher ist die Rundfunkgebührenpflicht ausreichend konkretisiert.
Das „Verständnis eines vernünftigen Bürgers bei der Auslegung von Rechtsbegriffen“, was ein Rundfunkempfangsgerät ist oder nicht, kann „keine entscheidende Rolle spielen.“ Da mehr als ein Viertel der Internetnutzer „zumindest gelegentlich ein Web-Radio“ und acht Prozent der Befragten „regelmäßig Radio via Internet“ nutzten, verstehen auch „vernünftige Bürger internetfähige PCs als Rundfunkempfangsgeräte.“ Dies geht aus der Umfrage der Studienreihe JIM hervor, die regelmäßig das Medienverhalten der Zwölf- bis 19-Jährigen abbildet.
„Über das Internet können unzählige Radiosender empfangen werden.“ Ebenso sind eine Reihe von Fernsehsendungen der privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunksender als Live-Stream im Internet verfügbar. Zahlreiche Fernsehprogramme sind kostenlos über Zattoo abrufbar oder können über den Anbieter Save.tv mittels der "Online-Videorecorder"-Software gespeichert werden. „Damit stellen internetfähige Rechner Rundfunkempfangsgeräte dar.“
Tatbestand des Bereithalten zum Empfang bei der PC-Gebühr
„Wie bei den herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ist das Bereithalten zum Empfang auch bei den neuartigen Rundfunkempfangsgeräten ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht.“ Für das Bereithalten zum Empfang genügt „die technische Empfangsmöglichkeit.“ Bei den multifunktionalen Rechnern ist es gerechtfertigt, auch an die technische Empfangsmöglichkeit anzuknüpfen weil:
a) die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte zunehmend zum Rundfunkempfang genutzt werden. „Zählten Online-Radios 2005 europaweit noch 15,1 Millionen Hörer pro Woche, so waren es im Jahr 2006 bereits 20,4 Millionen. [...] Dieser Boom der Radionutzung über das Internet wird auch weiter anhalten, zumal die Internetzugänge immer schneller werden und die Anbieter mit günstigen Flatrates locken. [...] Die Nutzung herkömmlicher Medien wie Hörfunk und Fernsehen tritt dagegen zunehmend in den Hintergrund“, da sich das Internet als Alltagsmedium immer mehr durchsetzt. „Der Austausch herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte gegen neuartige ist also insbesondere bei der jüngeren Generation voll im Gange.“
b) „Die durch den Geräteaustausch drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu erhalten, ist nicht nur ein zulässiger Gesetzeszweck, sondern folgt auch verfassungsrechtlichen Geboten.“
c) Die Verhinderung der Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht entspricht dem Gebot der Lastengleichheit. „Würde der Radioempfang über das Internet weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht freigestellt, so wäre mit einer regelrechten Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu rechnen. Diese Flucht zu verhindern und die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Erfüllung seines verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrages zu sichern, ist Pflicht und Aufgabe des Gesetzgebers.“ Die Erhebung von Rundfunkgebühren auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte ist unerlässlich, da andernfalls „ein Teil der Gesellschaft (der herkömmliche Geräte nutzt) den Radioempfang eines anderen Teils (der Rundfunk mit neuartigen Rundfunkgeräten empfängt) finanzieren – ein Ergebnis, das dem verfassungsrechtlichen Gebot der Lastengleichheit und Art. 3 Abs. 1 GG widerspräche. [...] Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Pflicht und Aufgabe des Gesetzgebers, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit den für seinen Grundversorgungsauftrag erforderlichen Finanzmitteln auszustatten“. Den Grundversorgungsauftrag „kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk aber nur erfüllen, wenn er mit der aktuellen technischen Entwicklung Schritt halten und seine Angebote auch über neue Übertragungswege verbreiten darf. Da die Rundfunkteilnehmer – wie dargelegt – zunehmend das Internet nutzen, muss auch der Internet-Rundfunk zur Grundversorgung gezählt werden. [...] Dass die PC-Gebühr angesichts der digitalen Revolution unverzichtbar ist, entspricht offenbar auch der Ansicht der Kommission für das neue öffentlich-rechtliche Fernsehen in Frankreich. In ihrem jüngst erschienen Abschlussbericht empfahl die Kommission ausdrücklich, Rundfunkgebühren auch für internetfähige PCs zu erheben. [...] Auch in der Schweiz unterliegen internetfähige PC der Rundfunkgebührenpflicht. Hier wird deutlich, dass die PC-Gebühr kein deutsches Phänomen ist, sondern eine international anerkannte und notwendige Reaktion auf die technische Entwicklung.“
d) Verhinderung von Schutzbehauptung und Gebührenhinterziehung „Schließlich ist das Bereithaltungskriterium bei neuartigen wie bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten sachgerecht, um Missbrauch einzudämmen.“
Rechtsprechung zu herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten
Um die „mannigfaltigen Schutzbehauptungen“ der Nicht-Nutzung von Rundfunk bei herkömmlichen Rundfunkgeräten entgegenzusteuern (z.B. bei Radioweckern), endet bei herkömmlichen Geräten das Bereithalten zum Empfang erst mit dem Ausbau des Empfangsteils.
Ausnahmefälle, wo die Nutzungsabsicht bei herkömmlichen Geräten wegen objektiver Indizien als ausgeschlossen angesehen wurde
a) Originalverpackte Geräte bei Lebensmittel-Discounter Auf die im Rahmen von Sonderaktionen angebotenen Rundfunk- und Fernsehgeräte, welche rein objektiv „nicht zum Rundfunkempfang sondern lediglich zum Verkauf bereitstehen,“ trifft die „zu Grunde liegende typisierte Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig nicht zu. (VG München, M 6k 06.3585). [...] Diese Rechtsprechung ist allerdings insofern Bedenken ausgesetzt, als eine – offenbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte – einschränkende Auslegung des Gesetzes keinen Halt im Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV findet, der allein an die technische Empfangsmöglichkeit anknüpft [...]. Die Rechtsprechung zu den Discounterfällen kann daher nur als absolute Ausnahme gesehen werden, da die mangelnde Nutzungsabsicht zum Rundfunkempfang hier ohne größeren Aufwand anhand objektiver Kriterien indiziert und feststellbar ist.“
b) Funkpeilgeräte „Die seinerzeit von der Deutschen Bundespost erteilte Genehmigung nach dem Gesetz über Fernmeldeanlagen enthielt jedoch die Bestimmung, dass die Geräte nur zur Durchführung des Flugnavigationsfunkdienstes benutzt werden durften.“ Die Rundfunkteilnahme ist durch das fernmelderechtliche Verbot ausgeschlossen und Zuwiderhandlungen wurden unter Strafe gestellt. „Im Übrigen wird aber auch hier auf ein objektives Indiz (fernmelderechtliches Verbot) abgestellt und nicht allein auf die mangelnde subjektive Nutzungsabsicht. Auch in diesem Fall genügte also nicht die bloße Beteuerung des Betroffenen, er nutze die empfangstauglichen Geräte tatsächlich gar nicht zum Rundfunkempfang.“
Missbrauchsgefahr bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten
„Objektive Indizien dafür, dass der internetfähige PC tatsächlich nie für den Rundfunkempfang genutzt wird, liegen hier gerade nicht vor. Die bloße Behauptung, das Gerät werde nur für andere Anwendungsprogramme genutzt, darf die Rundfunkgebührenpflicht nicht ausschließen. Ansonsten könnten sich demnächst sämtliche Rundfunkteilnehmer unter Verweis auf die Multifunktionalität ihrer jeweiligen Geräte der Rundfunkgebührenpflicht entziehen. Da trotz entgegenstehender Beteuerungen niemals ausgeschlossen werden kann, dass ein Internet-PC zum Empfang des heutzutage umfangreichen Rundfunkprogramms im Internet verwendet wird, ist es sachgerecht, auch bei neuartigen Rundfunkgeräten an die technische Empfangsmöglichkeit anzuknüpfen. [...] Dass gewisse Ungleichbehandlungen im Rundfunkgebührenrecht durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt sein können, solange eine Typengerechtigkeit gewährleistet ist, wird von den Verwaltungsgerichten allgemein anerkannt“.
Bisherige Urteile zur PC-Gebühr (VG Münster, VG Koblenz) sind nicht rechtskräftig „und können und werden keinen Bestand haben“. Auch ein Rechtsanwalt kann während „eines langen Arbeitstages zwischendurch aktuelle Nachrichten über das Internet“ abrufen, „sich vor einem Gerichtstermin Staumeldungen über Internet-Radio“ anhören „oder die Verkündung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur PC-Gebühr auf Phoenix über das kostenlose Internet-TV zattoo anschauen. [...] Vor diesem Hintergrund ergibt sich bei den neuartigen Rundfunkempfangsgeräten eigentlich gar keine neue Situation. Auch hier darf die Multifunktionalität der Internet-PCs nicht dazu führen, dass der Nutzer sich unter Hinweis auf die vielen anderen Funktionen der Rundfunkgebührenpflicht entzieht. [...] Aus diesem Grund muss auch bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten an das Bereithalten zum Empfang angeknüpft werden, und zwar in dem Sinne, dass – wie bei herkömmlichen multifunktionalen Geräten – die technische Rundfunkempfangsmöglichkeit genügt. [...] Der Kläger kann auch nicht etwa geltend machen, er habe seinen Mitarbeitern die Benutzung des Internet-PCs zum Rundfunkempfang untersagt. Ein solches Verbot besteht an den meisten Arbeitsplätzen generell für die Nutzung des Arbeits-PCs für private Zwecke. Allerdings dürfte auch dem Gericht bekannt sein, dass sich die wenigsten Arbeitnehmer an derlei Verbote halten. Während eines langen Arbeitstages, der u.U. auch noch mir Überstunden verbunden ist, empfinden es die meisten Arbeitnehmer als völlig legitim, einen Blick in den privaten E-Mail-Account zu werfen, eine Online-Überweisung zu tätigen, auf der Homepage des örtlichen Theaters kurz zwei Karten zu reservieren usw. Ebenso wenig kann daher ausgeschlossen werden, dass der Arbeits-PC auch als Rundfunkempfangsgerät benutz wird. Zudem lassen viele Arbeitnehmer im Hintergrund ein Radio dudeln. Dieses Radio anderweitig zu nutzen, zu entfernen, Platz zu sparen und über das Internet stattdessen auf sehr viel mehr (auch internationale) Programme, ohne jedes Rauschen zuzugreifen, ist insofern alles andere als fernliegend. [...] Die Zweckbestimmung des Bereithaltens wäre als rein subjektives Merkmal nicht nachzuweisen und damit in einem Massenverfahren völlig unpraktikabel. Den Nachweis konkreter Anhaltspunkte könnten die Landesrundfunkanstalten mangels entsprechender Zugriffsrechte gar nicht führen. [...] Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ruht maßgeblich auf dem Deklarationsprinzip, demgemäß die Rundfunkteilnehmer die zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte selbst anmelden müssen.“ Würden die PC-Nutzer sich mit der „schlichten Behauptung der Gebührenpflicht entziehen, sie nutzten den PC nur für andere Anwendungen“, müssten dann die Rundfunkanstalten die konkrete Nutzung nachweisen. „Da die Rundfunkanstalten [...] den Nachweis der Nutzung zum Rundfunkempfang nie erbringen könnten, hinge die PC-Gebühr nämlich letztlich einzig und allein von der Erklärungsbereitschaft der Rundfunkteilnehmer ab. [...] Der – in einem Massenverfahren unmögliche! – Nachweis der konkreten Nutzung des jeweiligen PC kann dem Beklagten daher nicht auferlegt werden.“
Systemgerechtigkeit indiziert Vereinbarkeit mit Gleichheitssatz
„Auf die subjektive Nutzungsabsicht abzustellen, widerspräche gänzlich der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, der lediglich auf die objektive, technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs abstellt.“
Keine Verletzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit
„Schließlich verletzt die PC-Gebühr den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Schutzbereich ist zweifellos eröffnet, da das Internet eine Informationsquelle im o.g. Sinne ist. [...] Allerdings stellt die PC-Gebühr keinen Eingriff in diesen Schutzbereich dar“, da die PC-Gebühr kein Hindernis an der Unterrichtung aus dem Internet darstellt. „Der PC-Anwender wird nicht daran gehindert, sich einen PC anzuschaffen, diesen an das Internet anzuschließen und dort Informationen auszuwählen und zu empfangen. [...] Nicht die Unterrichtung aus dem Internet, sondern das Bereithalten eines internetfähigen Rechners zum Empfang löst die Rundfunkgebührenpflicht aus.“ Ein Eingriff auf die Informationsfreiheit würde nur dann in Betracht kommen, wenn „die PC-Gebühr darauf zielte oder ihrer Höhe nach objektiv geeignet wäre, nutzungswillige Interessenten von der Informationsbeschaffung über das Internet abzuhalten. [...] Sollte – entgegen der hier vertretenen Auffassung – gleichwohl ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegen, so wäre dieser jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. [...] Sinn und Zweck des Rundfunkgebührenstaatvertrages ist es, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die zur Erfüllung seines Grundversorgungsauftrages erforderlichen Finanzmittel zu garantieren. Da er also nicht auf den Informationsvorgang abzielt und dessen etwaige Beeinträchtigungen allenfalls ein ungewollter Reflex ist, stellt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG dar. [...] Im Übrigen ist die Rundfunkgebühr – und damit auch die PC-Gebühr – als Pflichtbeitrag aller Rundfunkteilnehmer für die Gesamtveranstaltung Rundfunk verfassungsrechtlich zulässig, solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk die verfassungsrechtlich gebotene Grundversorgung erfüllt.“ | Zusammenfassung
„Vor dem Hintergrund der digitalen Revolution erweist sich die PC-Gebühr als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrages zu gewährleisten. Die umfassende Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im privaten wie nicht privaten Bereich macht die gesondert fällige PC-Gebühr zum Ausnahmefall, der zudem nur einen Grundgebühr auslöst. Da der Internet-PC des Klägers die einzige Rundfunkquelle am Arbeitsplatz darstellt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass diese Quelle auch genutzt wird. Die Anknüpfung der PC-Gebühr an das Bereithalten zum Empfang entspricht der übrigen Gesetzessystematik und beugt Schutzbehauptungen und der Gebührenhinterziehung effektiv vor. Auf eine Nutzungsabsicht des Klägers kann es aus Praktikabilitätsgründen nicht ankommen, zumal keinerlei objektive Indizien vorliegen, in denen sich die angeblich mangelnde Nutzungsabsicht zum Rundfunkempfang manifestier. Insofern kann auf die Discounter-Rechtsprechung nicht zurückgegriffen werden. Die Erhebung der PC-Gebühr für den internetfähigen PC des Klägers ist folglich rechtmäßig.“ |
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