Ksyst CMS - Widerspruch gegen den Gebührenbescheid
Widerspruch gegen den Gebührenbescheid

Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Die Erhebung einer Gebühr auf einen als tägliches Arbeitsgerät verwendeten Personal Computer ist in mehrfacher Weise nicht mit den Grundgesetz vereinbar. Der Artikel 5 des Grundgesetzes gibt mir das Recht der freien Wahl der Informationsquellen und Medien. Ich habe mich aus freien Willen und bewusst gegen den Empfang von Rundfunkprogrammen entschieden. Dies habe ich dadurch gewährleistet, dass ich meine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte vor langer Zeit vernichtete und seitdem keine weiteren Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalte.
Meinen Personal Computer verwende ich hauptsächlich zur Erfüllung meiner beruflichen Tätigkeit. Als freiberuflicher Ermittler und Programmierer bin ich auf die Nutzung des Internets als Kommunikationsmittel, zur Informationsbeschaffung und als Erfüllungsort meiner Tätigkeit angewiesen.

Das Internet ist zudem primär ein Informationsmedium und beschränkt sich nicht auf das Abrufen von Livestreams der Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten.

Die Rundfunkgebührenpflicht knüpft allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgerätes begründet wird (BVerfGE 87, 188/201). Entscheidend ist, dass das Rundfunkgerät betriebsbereit ist und jederzeit eingeschaltet werden könnte. Der Tatbestand des Bereithaltens entfällt erst dann, wenn das Rundfunkgerät technisch so verändert worden ist, dass ein Rundfunkempfang hierdurch gänzlich unmöglich gemacht wird (BVerfGE 79, 90/92).
Da ich weiterhin auf den Empfang von Rundfunkprogrammen verzichte, müsste ich den PC vernichten oder nicht-internetfähig umrüsten. Dies käme der Aufgabe meiner beruflichen Tätigkeit gleich.

Daher verstößt die Erhebung einer Rundfunkgebühr auf Rechner mit einem Internetanschluss nicht nur gegen Artikel 5 des Grundgesetzes, der freien Wahl der Informationsquellen, sondern auch gegen den Artikel 12 des Grundgesetzes, der freien Berufswahl.


Livestream im Internet ist nicht Teil der Grundversorgung

Die Funktion der öffentlich-rechtlichen Anstalten wird vom Bundesverfassungsgericht durch den Begriff der „Grundversorgung“ umschrieben. Demnach ist u.a. technisch zu gewährleisten, dass der Rundfunk in ganz Deutschland zu empfangen ist. Eine Gebührenpflicht auf Inhalte im Internet würde aufgrund der Beschränkung auf die nicht zeitversetzte Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkprogrammen (§1 (1) RGebStV), nur auf Livestreams zutreffen.

Aus technischer Sicht müssten diese Livestreams von allen Bundesbürgern gleichzeitig abrufbar sein. Der Bayrische Rundfunk stellte jedoch bereits fest: „Die Sendeinfrastruktur wäre überfordert, wenn alle, die bisher zum Beispiel per Antenne Radio gehört haben, nun gleichzeitig Live-Streaming nutzen würden“ [www.br-online.de] . Die technische Voraussetzung für eine Grundversorgung mit Livestreams im Internet ist von Seiten der Öffentlich-Rechtlichen Anbieter derzeit nicht gegeben.

Zur Nutzung eines Livestreams „benötigen Sie einen Computer mit schnellem Internetzugang“ [www.mdr.de]. Als schnellen Internetzugang verstehe ich die Verwendung einer Breitbandinternetanbindung (DSL). In Deutschland ist DSL nicht flächendeckend verfügbar. Damit ist nicht gewährleistet, dass die angebotenen Livestreams in ganz Deutschland auch zu „empfangen“ sind.

Das Internet ist primär ein Textmedium. Das Wesentliche des Internets ist die Abrufbarkeit von Informationen, egal zu welcher Zeit. Das trifft auf ein Livestream nicht zu. Ein Livestream ist nur gegenwärtig. Es gibt keine Möglichkeit, auf die inhaltliche Information eines Livestreams zuzugreifen, welcher vor 5 Minuten gelaufen ist. Livestreams sind damit auch nicht Teil der inhaltlichen Grundversorgung, da diese keine gleichwertigen Information zum Text im Internet darstellen und nicht dem Wesen des Internets entsprechen.


Verstoß gegen §1 RGebStV

Ein Personal Computer von 1989 mit einem angeschlossenem analogen 28k Modem ist genauso „internetfähig“, wie ein aktueller PC mit Netzwerkschnittstelle. Dennoch lässt die Geschwindigkeit des analogen Modems in keiner Weise eine ununterbrochene Übertragung eines Livestreams zu. So sind z.B. die Livestreams von „MDR 1 RADIO THÜRINGEN“ als 128 kbit/s oder 56 kbit/s Streams verfügbar. Es ist technisch nicht möglich, mit diesem analogen Modem einen 56 kbit/s Livestream mit stabiler Datenübertragungsrate abzurufen und die unterbrechungsfreie Wiedergabe der Rundfunksendung zu ermöglichen.
Damit ist ein Rechner mit Internetzugang nicht von Grund aus gebührenpflichtig. Das ist ein Widerspruch zur Meinung der GEZ: „ Zu den neuartigen Empfangsgeräten zählen PC, Laptop, PDA und Mobilfunkgeräte mit Internetzugang“ (Informationsbroschüre der GEZ „Wissenswertes über Rundfunkgebühren für Radio, Fernsehen und neuartige Rundfunkgeräte – mit Meldevordrucken“). Damit verstößt die Erhebung einer allgemeinen Rundfunkgebühr auf „Rechner mit Internetzugang“, obwohl diese nicht in der Lage sind die Rundfunkprogramme wiederzugeben, gegen den RGebStV.

Der Empfang eines Livestreams ist zudem an der Verwendung einer Software geknüpft. Der MDR gibt auf der bereits genannten Internetseite an, dass hierfür ein „Windows-Mediaplayer“ oder „RealPlayer“ nötig ist. Ein Rechner ohne diese Software, oder in Funktion vergleichbarer Software, ist nicht in der Lage, diese Rundfunkprogramme wiederzugeben.

Zur Installation der o.g. Software ist zudem ein zusätzlicher Aufwand nötig. Laut §1 (2) RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum gebührenpflichtigen Empfang bereitgehalten, „wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen [...] empfangen werden können“. Ohne die Installation dieser Software und ohne einer schnellen DSL Internetanbindung ist ein in technischer Hinsicht internetfähiger Rechner nicht „empfangsbereit“ und damit nicht gebührenpflichtig.

Auf meinen gewerblich genutzten Personal Computer habe ich keine Software installiert, welche die Wiedergabe einer Rundfunksendung in Form eines Radio Livestreams ermöglicht.


Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Gesetzgebung und Verwaltung sind an den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes gebunden: Gleiche Sachverhalte müssen gleich, ungleiche Sachverhalte verschieden behandelt werden. Die sachliche Gleichsetzung und gesetzliche Gleichbehandlung eines Rechners mit Internetanschluss mit den herkömmlichen Empfangsgeräten Radio und TV ist nicht rechtens.

Bei Rundfunkprogrammen, welche über terrestrische, satelittengestützte oder kabelgestützte Übertragungswege angeboten werden, handelt es sich auf der Seite des Anbieters um ein aktives Sendersystem. Der Nutzer der Rundfunkprogramme ist als Empfänger dagegen passiv, er braucht das Radio nur einzuschalten und empfängt die Rundfunksendung. Der Anbieter der Rundfunksendung hat im Regelfall keine Möglichkeit nachzuvollziehen, welcher Nutzer wann, wo und welche Rundfunksendung empfängt und wieviele Nutzer gerade diese Sendung empfangen.
Bei Livestreams und anderen Angeboten im Internet, handelt es sich um ein komplett anderen Übertragungsweg der Information. Der Nutzer muss sich aktiv mit dem Server des Anbieters in Verbindung setzen, wenn er die Information abrufen will. Der Anbieter ist hier nur passiv und wartet auf den Nutzer. Zudem ist es für den Anbieter möglich nachzuvollziehen, welche Nutzer welche Inhalte gerade abrufen oder abgerufen haben. Ebenfalls ist eine Personalisierung des Nutzers möglich, da die IP Adresse des Nutzers eine Identifikation zulässt.

Ein internetfähiger Rechner ist demnach aus technischer Sicht kein Empfangsgerät, da die Inhalte nicht passiv „empfangen“ sondern aktiv abgerufen werden.

Die Gleichsetzung der herkömmlichen Übertragungswege mit dem Internet und vor allem die gleiche Gebührenfestlegung verstößt damit gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes.

Rundfunkprogramme, welche über die herkömmlichen Wege übertragen werden sind zudem lokal begrenzt. Das Internet ist ein globales Medium. Es ist nicht rechtens, dass ein Nutzer, welcher in Australien eine Rundfunksendung des MDR abruft, nicht dafür zahlt, aber ein deutscher Nutzer, welcher keine Rundfunksendungen abruft, dafür zahlen soll.

Anwendung §7 (4) RGebStV

Die erläuterten Sachverhalte beweisen, dass die vom MDR eingeforderte Rundfunkgebühr auf einen gewerblich genutzten PC gesetzwidrig ist und dieses Verhalten gegen die Artikel 3, 5 und 12 des Grundgesetzes verstößt.

Ferner handelt der MDR entgegen den Gesetzgebungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages da er eine Rundfunkgebühr auf Rechner mit Internetanschluss erhebt, obwohl damit die Wiedergabe von Livestreams nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Aus diesem Grund weise ich den o.g. Gebührenbescheid zurück und fordere von Ihnen die von mir geleisteten Zahlungen seit dem 01.01.2007, einschließlich der sogenannten Säumnisgebühr, zurück.


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