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Ksyst CMS - Stellungnahme des Klägers zum Grundversorgungsauftrag
| Stellungnahme des Klägers zum Grundversorgungsauftrag |
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Inhalt
1 Grundversorgung als Funktion der Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten
2 Internet als Rundfunkmedium
3 widerrechtliche Finanzierung des Internetrundfunks über Rundfunkgebühr
Literatur
1 Grundversorgung als Funktion der Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten
Der Beklagte schreibt in seiner Stellungnahme: "Da die Rundfunkteilnehmer [...] zunehmend das Internet nutzen, muss auch der Internet-Rundfunk zur Grundversorgung gezählt werden." Er bezieht sich dabei auf die Tatsache, dass ein PC-Nutzer "über das Internet auf sehr viel mehr Radioprogramme zugreifen [kann] als über ein herkömmliches Radiogerät (Allein auf der Internetseite www.ard.de stehen den Hörern über 50 öffentlich-rechtliche Radioprogramme zur Verfügung. Über www.radio.de sind über 1.000 internationale Radiosender abrufbar.)"
Der Beklagte deklariert die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme im Internet daher als Teil der Funktionen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, welche die Grundversorgung gewährleisten sollen. Die Grundversorgung richtet sich jedoch nicht nach den Angeboten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder deren Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit, sondern allein nach den gesetzlichen Vorgaben des Grundgesetzes und des zugrundeliegenden Rundfunkstaatsvertrages.
Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass alle Veranstalter in der gesamten Rundfunkordnung der aus "dem Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Erfordernis der Gewährleistung gleichgewichtiger Meinungsvielfalt genügen" müssen (KRAUSNICK 2005: 42). Da ein Ungleichgewicht über die Angebote der privaten Veranstalter verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden kann, "sind zwei stützende Faktoren nötig: Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und kontrollfähige Vielfaltsbindungen für private Veranstalter" (KRAUSNICK 2005: 42 unter Bezug auf BVerfGE 73, 118).
Die privaten Anbieter sind jedoch nach ihren wirtschaftlichen Interessen ausgerichtet, welche sich nicht primär an einer objektiven Meinungsbildung richten, sondern nach den Einschaltquoten, der Auslastung der Werbezeiten und den dadurch generierten Einnahmen. Die Zulässigkeit des privaten Rundfunks wurde nur dadurch möglich, indem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag der Grundversorgung übernehmen. "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll das Primat der publizistischen Dimension gegenüber der ökonomischen Dimension auch im dualen Rundfunksystem sicherstellen" und dadurch die meinungsbildenden Defizite des privaten Rundfunks erträglicher machen (EIFERT 2002: 57, KRAUSNICK, 2005: 41). "Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird so die Rolle eines strukturverschiedenen und hierin vielfaltsicheren Widerparts zum privaten Rundfunk zugewiesen" (DEGENHART 2007: 28).
Die Aufgabe der Rundfunkanstalten ist daher der Beitrag zur individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, indem ausdrücklich gefordert wird, einen "objektiven und umfassenden Überblick über das Geschehen... in allen Lebensbereichen zu geben" (EIFERT 2002: 19; vgl. auch dazu §6 MDR-StV). Dies wird über eine Vielfalt von Programminhalten ermöglicht, welche jedoch auch unter der Forderung der Ausgewogenheit konkretisiert sind. Der Beklagte selbst schreibt: "Plataktiv gesprochen bedeutet Grundversorgung also ein Programm für alle, das auch alle erreicht."
"Die Grundversorgung der öffentlich-rechtlichen Anstalten bildet also den Garanten für die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Normziels insgesamt, indem sie verhindern soll, dass durch den privaten Rundfunk drohende Ungleichgewichtigkeiten gravierende Verzerrungen in der kommunikativen Selbstbespiegelung der Gesellschaft verursachen können" (EIFERT 2002: 57).
Dieser Grundversorgungsauftrag durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist durch die Rechtsprechungen des Bundesverfassungsgerichts mehrfach beschrieben worden (vgl. BVerfGE 73, 118; BVerfGE 74, 297; BVerfGE 83, 238; BVerfGE 90, 60). In dieser Rechtssprechung hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk zudem eine Bestands- und Entwicklungsgarantie. "Daher sei es, solange private Veranstalter die Erfordernisse des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht vollständig erfüllten, verfassungsrechtlich geboten, wenn der Gesetzgeber, wie z.B. im Rundfunkstaatsvertrag, eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausspreche, deren Grenzen sich aus der Grundversorgungsfunktion ergäben." (KRAUSNICK 2005: 48 mit Hinweis auf BVerfGE 83, 238 (298ff)). Dies impliziert, dass der Gesetzgeber die "Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk technisch, organisatorisch, finanziell und personell sicherzustellen" hat (KRAUSNICK 2005: 48).
Die verfassungsrechtliche Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten begründet sich daher allein an der Funktionszuweisung der Erfüllung der Grundversorgung, welche eine Meinungsvielfalt im Rundfunk fördern soll. Diese Leistungen, welche der Funktionserfüllung des Grundversorgungsauftrages dienen, werden durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr finanziert, welche die Rundfunkteilnehmer zu tragen haben. "Der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk entspricht einer Garantie funktionsgerechter Finanzierung - vorzugsweise durch Gebühren" (DEGENHART 2007: 30).
2 Internet als Rundfunkmedium
Das Internet ist durch die Verfügbarkeit von Informationen in Text, (Bewegt-)Bild und Ton gekennzeichnet. Primärer Bestandteil dieser Verfügbarkeit ist die regionale und zeitliche Unabhängigkeit dieser Informationen. D.h. egal welchen physischen Standort der Internetnutzer aufweist, oder zu welcher Zeit der Nutzer die Information abruft, es wird immer die gleiche Information dargestellt. Informationsdarstellungen, welche nur eine rein physische Unabhängigkeit aufweisen, z.B. audiovisuelle Livestreams, bieten nur eine von vielen Funktionsmöglichkeiten und sind im Medium Internet im quantitativen Vergleich zu zeit- und ortunabhängigen Informationsdarstellungen nur marginal vertreten. Die Rundfunksendungen in Form von Livestreams im Internet sind dem Wesen des Medium Internet selbst eher untypisch. Zudem treten die Veranstalter von Rundfunksendungen im Internet in direkte Konkurrenz zu privaten nichtkommerziellen und kommerziellen Text- oder Bildanbietern.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1991 erkannt: "Angesichts des beschleunigten medientechnischen Fortschritts kann nicht ausgeschlossen werden, daß rundfunkähnliche Kommunikationsdienste ... künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen" (BVerfGE 83, 238 (302f.)). Während EIFERT (2002: 80) noch 2002 postulierte: "So ist bereits keineswegs sicher, ob das Internet aus sich heraus bereits jene Vielfalt generiert, die im Rundfunk als gefährdet angesehen wurde, aber zur Erhaltung der gesellschaftlichen Entwicklungsoption unerlässlich ist", ist diese Vielfalt heute bereits vorhanden.
Das Internet ist kein duales System, welches durch eine strukturelle Diversifikation von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanbietern gekennzeichnet ist. Die kommerziellen und nicht-kommerziellen privaten Anbieter dominieren nicht nur das Medium Internet, sie sind das Medium Internet. Dies beweist die hohe Anzahl von "aktiven" Webseiten, welche bereits 2006 zwischen 47 - 48 Millionen betrug [http://www.heise.de/newsticker/meldung/80395]. Im Mai 2009 sind bereits über 235 Millionen Webseiten gezählt worden [http://news.netcraft.com/archives/2009/ 05/27/may_2009_web_server_survey.html].
Diese Angebotsvielfalt besteht auch bei den Rundfunksendungen im Internet, speziell auch bei den Radio-Livestreams. Wie bereits Eingangs vom Beklagten verdeutlicht, sind allein auf der Internetplatform www.radio.de über 1 000 Rundfunksendungen verzeichnet. Da diese Internetseite keine vollständige Übersicht aller global abrufbaren Radiosendungen bietet, kann die reale Anzahl von Rundfunksendungen im Internet als weit höher angenommen werden. WINDGASSE (2009: 133) sieht diese "immense Vielzahl an Programmen (mehr als 9 000)" als Gefahr für die etablierten Radiosender, weil diese "Tausende neuer Konkurrenten" bekommen. Die Nutzung der Internetradioangebote "verändert sich also deutlich zulasten der normalen UKW-Programme".
Das bedeutet, die verfassungsrechtliche Grundversorgung der Meinungs- und Inhaltsvielfalt ist bereits über die privaten Anbieter im Internet-Rundfunk gegeben. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter haben daher keinen Anspruch auf die Ausweitung ihrer Funktion zur Sicherstellung einer Grundversorgung über das klassische duale Rundfunksystem hinaus auf das Internet, da im Internet diese Grundversorgung bereits durch die Vielfalt der privaten Anbieter existiert. Dass die inhaltliche Programmvielfalt der "über 50 öffentlich-rechtlichen Radioprogramme" der ARD, welche im Internet abrufbar sind, ein solches Gewicht haben, dass nur diese zusätzlichen Rundfunksendungen die Grundversorgung gewährleisten, kann stark bezweifelt werden.
3 widerrechtliche Finanzierung des Internetrundfunks über Rundfunkgebühr
Die Rundfunkprogramme im Internet sind keine Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, welche eine Grundversorgung gewährleisten oder fördern. Da die Grundversorgung durch die privaten Rundfunkanbieter im Internet bereits existiert, findet das Anbieten von Rundfunkprogrammen im Internet durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht innerhalb des Rahmens einer Bestands- und Entwicklungsgarantie statt. Es können nur solche "Programmangebote den Finanzgewährleistungsanspruch auslösen, die tatsächlich dem öffentlich-rechtlichen Programmauftrag zuzuordnen sind." (DEGENHART 2007: 30). "Soweit sich die öffentlich-rechtlichen Anstalten außerhalb der Grundversorgung betätigen, genießen sie keine Bestands- und Entwicklungsgarantie, sondern konkurrieren mit den privaten Veranstaltern" (KRAUSNICK 2005: 49). Dies ist bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen im Internet der Fall, zumal die Rundfunkanstalten nicht nur mit den privaten Rundfunkanbietern konkurrieren, sondern auch mit der privaten Presse im Internet. "Für das Internet ist jedenfalls ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkauftrag nicht erkennbar. Anbietervielfalt besteht hier ohnehin" (DEGENHART 2007: 29). Die Ausweitung der Bestands- und Entwicklungsgarantien außerhalb der Grundversorgung ist daher nicht nur wettbewerbsrechtlich unzulässig sondern auch verfassungswidrig.
Somit hat der Beklagte keinen Anspruch darauf, die Finanzierung seines Rundfunkangebotes im Internet durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr auf "internetfähige Rechner" zu gewährleisten.
| Literatur
DEGENHART, C. (2007): Duale Rundfunkordnung im Wandel. In: AfP. Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht. Sonderheft 2007. S 24-33.
EIFERT, M. (2002): Konkretisierung des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. In: Hoffmann-Riem, W. (Hrsg.): Materialien zur interdisziplinären Medienforschung. Band 45.
KRAUSNICK, D. (2005): Das deutsche Rundfunksystem unter dem Einfluss des Europarechts. In: Oppermann, T. (Hrsg.):Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht. Band 74.
WINDGASSE, T. (2009): "Webradio: Potenziale eines neuen Verbreitungswegs für Hörfunkprogramme. In: Media Perspektiven. 2009. Heft 3. S. 129 - 137.
[http://www.media-perspektiven.de/uploads/tx_mppublications/03-2009_Windgasse.pdf]
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