Ksyst CMS - Anmeldung eines neuartigen Rundfunkgerätes
Anmeldung eines neuartigen Rundfunkgerätes

Da ich weder privat noch gewerblich "herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte" zum Empfang bereithalte, war ich gezwungen einen PC anzumelden. Gleichzeitig erhob ich jedoch Einspruch auf die Erhebung einer Rundfunkgebühr für einen Personalcomputer:

1. Laut bisherigen Grundsatzurteilen sind Empfangsgeräte nur dann gebührenpflichtig, wenn ihr typischer Verwendungszweck der Rundfunkempfang ist. Für einen als Arbeitsgerät verwendeter Personal-PC kann dies nicht gelten.

2. Die Definition „Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können“ (§5 (3) und §11 (2) Rundfunkgebühren-Staatsvertrag) ist keine detaillierte Beschreibung der für eine angemessene Empfangsqualität benötigten Hardwarevorraussetzungen eines Rechners. Ein IBM-468 Personal Computer mit einem angeschlossenem analogem 28K Modem ist genauso „internetfähig“ wie ein Pentium 4 mit DLS Breitbandzugang. Dennoch läßt die Übertragungsgeschwindigkeit des analogem 28K Modems nicht die Qualität eines vergleichbaren analogen Radiogerätes zu.

3. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpft allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgerätes begründet wird (BVerfGE 87,181/201). Entscheidend ist, dass das Rundfunkgerät betriebsbereit ist und jederzeit eingeschaltet werden könnte (Bay. VGH 1996, 7 B 94.706). Der Empfängerstatus eines gebührenpflichtigen Empfangsgerätes ist dadurch gegeben, dass auf der Seite des Anbieters aktiv ein Rundfunkprogramm angeboten wird. Die Seite des Empfängers ist dabei passiv. Der Rundfunkanbieter kann nicht direkt nachvollziehen, ob der Empfänger das angebotene Rundfunkprogramm auch nutzt.

Programme, die von den Rundfunkanbietern über das Internet bereitgestellt werden befinden sich auf Internetservern. Ein gewillter Nutzer dieser Rundfunkprogramme muss aktiv eine Kommunikation mit dem Server des Rundfunkanbieters aufbauen. Der Anbieter dieser Rundfunkprogramme im Internet ist demnach ein passiver Anbieter.
Der Rundfunkanbieter kann bei im Internet angebotenen Rundfunkprogrammen direkt nachvollziehen, ob und wer die bereitgestellten Rundfunksendungen abruft. Der Internetnutzer ist vollständig Personalisierbar. Aufgrund dessen ist die Erhebung einer allgemeinen Rundfunkgebühr für „internetfähige“ Rechner nicht nachvollziehbar.

4. Die von den Rundfunkanbietern ausgestrahlten Programme, welche über analoge und digitale Antennen und über den Service von Kabelnetzbetreibern empfangen werden können, sind geographisch regional begrenzt. Ein bereitgestelltes Rundfunkprogramm im Internet kann jedoch global abgerufen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine in Deutschland ansässige natürliche Personen für im Internet bereitgestellte Sendungen bezahlen soll, jedoch Internetnutzer in anderen europäischen Staaten, in Asien, in Afrika, in Amerika und in Australien für die selben bereitgestellten Sendungen nicht.

Startseite | Kontakt | Impressum