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Berufungsbegründung des Klägers, OVG Weimar

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I.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Gera ist der Bescheid des Beklagten vom 04.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 25.11.2008 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 09.06.2009 unter dem Aktenzeichen 3 K 2353/08 Ge ist daher soweit es sich auf die Abweisung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 25.11.2008 bezieht, aufzuheben.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gera ist der Kläger für seinen PC mit DSL-Internetanschluss zu Unrecht zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen worden.

1.) Es ist bereits fraglich, ob der Kläger im Rahmen der Nutzung seines PCs überhaupt als Rundfunkteilnehmer qualifiziert werden kann.


    a) Das Verwaltungsgericht führt aus, Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) seien technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV sei Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit halte. Ein Rundfunkempfangsgerät werde dann zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der anwählbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden könnten.

Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 RGebStV werde durch den Gesamtzusammenhang zwischen dieser Vorschrift und den Regelungen der §§ 5 Abs. 3, 12 Abs. 2 RGebStV dahin konkretisiert, dass ein Rechner, welcher Rundfunkgebührenprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben könne, als neuartiges Rundfunkempfangsgerät von den Vorschriften des RGebStV erfasst werde.

Das Verwaltungsgericht Gera führt weiter aus, dass ein Rundfunkempfangsgerät gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV dann zum Empfang bereit gehalten werde, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden könnten. Mit dem Tatbestandsmerkmal „ohne besonderen technischen Aufwand“ solle sichergestellt sein, dass nur gebrauchsfertige Geräte, welche ohne Expertenhilfe in Betrieb gesetzt werden können, von der Gebührenpflicht erfasst würden. Allerdings stehe nicht jeder erforderliche Aufwand einer Gebührenpflicht entgegen. Bei einem internetfähigen PC zähle zu dem erforderlichen technischen Aufwand die Installation eines Programms zum Empfang des Livestreams. Diese Software könne ohne besonderen technischen Aufwand auf dem betreffenden PC installiert werden.


    b) In diesem Rahmen wird jedoch das Folgende nicht ausreichend berücksichtigt. Für alle Rundfunkempfangsgeräte ist entscheidend, dass selbige betriebsbereit sind und jederzeit eingeschaltet werden könnten (vgl. Bay. VGH 1996, 7 B 94.706). Der Tatbestand des Bereithaltens entfällt dann, wenn das Rundfunkgerät so verändert worden ist, dass ein Rundfunkempfang hierdurch unmöglich gemacht wird (vgl. BVerwGE 79, 90/92).

Bei herkömmlichen Geräten sind die Hör- oder Sichtbarmachung, die Aufzeichnungsmöglichkeit und der Empfang von Rundfunksendungen nur von den technischen Komponenten abhängig. Der primäre Zweck dieser Geräte ist gerade der Empfang und die Wiedergabe von Rundfunksendungen. Das Vorhandensein eines technischen Rundfunkempfangsteils bei monofunktionalen wie auch multifunktionalen herkömmlichen Geräten bedingt die Empfangsmöglichkeit von Rundfunksendungen maßgeblich. Demnach sind alle Geräte mit einem Rundfunkempfangsteil gebührenpflichtig, sofern der Nutzer den zusätzlichen Tatbestand nach § 1 Abs. 2 des RGebStV des „Bereithaltens zum Empfang“ erfüllt. Werden die entsprechenden technischen Komponenten zum Empfang von Rundfunksendungen entfernt, unterfallen diese Geräte nicht mehr der Rundfunkgebührenpflicht nach dem RGebStV.

Dies ist jedoch bei einem internetfähigen, als Arbeitsgerät verwendeten PC nicht möglich. Geht man von der Argumentation des Verwaltungsgerichts Gera aus, würde eine Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC nur dann entfallen, wenn die Internetfähigkeit als solche nicht mehr vorhanden wäre.


    c) Der Kläger ist beruflich tätig als selbstständiger Programmierer. Sein Büro befindet sich in seiner Privatwohnung. Für seine Tätigkeit nutzt er einen PC mit DSL-Breitbandinternetanschluss. Auf die Nutzung des Internets ist der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zur Kommunikation, Informationsbeschaffung und als Erfüllungsort seiner Tätigkeit angewiesen.

Der Kläger hat sich bewusst gegen den Empfang von Rundfunkprogrammen entschieden. Er hält keine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit.

Würde der Kläger nunmehr bei dem von ihm genutzten PC die für die Verbindung zum Internet benötigte Hardware entfernen, wäre es diesem nicht mehr möglich, seine gewerbliche Tätigkeit auszuüben.

Es besteht daher in der derzeitigen Situation ein für den Kläger unauflöslicher Widerspruch zwischen seiner Entscheidung, keine Rundfunksendungen mehr zu empfangen sowie der daraus resultierenden nicht mehr bestehenden Rundfunkgebührenpflicht und seiner beruflichen Tätigkeit.

Auch wenn der Kläger sich vorliegend bewusst gegen den Empfang von Rundfunksendungen entschieden hat, so würde er auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera dennoch verpflichtet sein, Rundfunkgebühren zu entrichten, sofern er seine berufliche Tätigkeit weiter ausübt. Die subjektive Entscheidung des Klägers, keine Rundfunksendungen mehr empfangen zu wollen, wurde durch das Verwaltungsgericht Gera in nicht ausreichendem Maße berücksichtigt.

Bei herkömmlichen Geräten sind die Hör- oder Sichtbarmachung, die Aufzeichnungsmöglichkeit und der Empfang von Rundfunksendungen nur von den technischen Komponenten abhängig. Der primäre Zweck dieser Geräte ist gerade der Empfang und die Wiedergabe von Rundfunksendungen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Inbetriebnahme dieser herkömmlichen Geräte den Willen des Nutzers impliziert, Rundfunksendungen wiederzugeben.

Ein PC wird im Allgemeinen weder zum Empfang von Rundfunksendungen angeschafft noch kann davon ausgegangen werden, dass jeder Rechner auch in der Lage ist, im Kaufzustand Rundfunkprogramme aus dem Internet wiedergeben zu können. Die Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunksendungen hängt maßgeblich von der individuellen technischen Hardware und der softwarebezogenen Ausstattung des PCs ab. Die alleinige objektiv technische Internetfähigkeit eines Rechners ermöglicht keinesfalls die Wiedergabe von Rundfunksendungen aus dem Internet. Das Vorhandensein eines Internetzuganges ermöglicht ebenfalls nicht die Wiedergabe von Rundfunksendungen. Die „Internetfähigkeit“ eines PCs ist damit nicht gleichzusetzen mit der Möglichkeit, Rundfunkprogramme in der durch den RGebStV vorausgesetzten Weise zu empfangen. Ein Rechner ist auch nicht in der Lage, Rundfunksendungen nach §1 Abs. 1 Satz 1 hörbar zu machen, wenn der Rechner nicht über entsprechende Hardwarekomponenten zur Ausgabe von Audioinhalten verfügt. Erst das Vorhandensein und der Betrieb einer zusätzlichen Software ermöglicht die objektive und finale Wiedergabe bzw. Aufzeichnung von Rundfunksendungen aus dem Internet. Verfügt der betreffende PC nicht über eine entsprechende Ausstattung ist rein tatsächlich ein Empfang von Rundfunksendungen nicht möglich. Es bedarf daher einer willensgesteuerten Handlung des PC-Nutzers.

Die Wiedergabe von Rundfunksendungen auf einem PC als neuartigem Rundfunkempfangsgerät hängt damit entscheidend vom Willen des Nutzers ab, mit diesem Gerät tatsächlich Rundfunksendungen empfangen zu wollen. Dies muss umso mehr gelten, als dass die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte ausweislich des § 5 Abs. 3 RGebStV ausschließlich für solche Empfangsgeräte besteht, die im nicht ausschließlich privaten Bereich genutzt werden.

Wie bereits ausgeführt, wird ein PC nur in den seltensten Fällen ausschließlich zum Empfang von Rundfunksendungen angeschafft. Vielmehr stellt der Empfang von Rundfunksendungen nur einen marginalen Teil des Nutzungsspektrums eines solchen technischen Gerätes dar.

Erst recht gilt dies für den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 RGebStV auf den nicht ausschließlich privaten Bereich. Die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV impliziert bereits, dass das betreffende neuartige Rundfunkempfangsgerät durch seinen Nutzer nicht zu rein privaten Zwecken gebraucht wird, sondern denknotwendig (auch) zu beruflichen Zwecken.

Geht man hierbei vom Regelfall aus, dass der für den gegenständlichen Sachverhalt maßgebliche PC, beispielsweise in Firmen oder durch Einzelunternehmer, zu beruflichen Zwecken genutzt wird, tritt der Empfang von Rundfunksendungen in nicht unerheblichem Maße in den Hintergrund.

Es ist daher als nicht systemgerecht zu beurteilen, dass die Rundfunkgebührenpflicht ausschließlich von der Internetfähigkeit des betreffenden PCs abhängig gemacht werden soll. Zwar ist nachvollziehbar, dass es auch in diesem Fall objektivierbarer Kriterien bedarf, an welche die Rundfunkgebührenpflicht geknüpft werden kann. Jedoch dürfen auch an diese keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden.


    d) Es kann daher in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der internetfähige PC des Klägers als (neuartiges) Rundfunkempfangsgerät zu qualifizieren ist; jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass er den PC zum Empfang bereithält. Dies wurde in wesentlichem Maße durch das Verwaltungsgericht Gera verkannt.

Bei dem internetfähigen PC des Klägers handelt es sich um ein multifunktionales Gerät, aus dessen bloßem Besitz – anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten – nicht auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden kann.

Der Kläger macht geltend, dass er seinen PC nicht zum Empfang von Rundfunksendungen nutzt. Den Beklagten trifft in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger seinen PC dem entgegen zum Rundfunkempfang einsetzt.

Zur Darlegung eines Rundfunk-Teilnehmerverhältnisses des Klägers mit dem Beklagten genügt es
nicht, aufzuzeigen, dass der Kläger einen internetfähigen PC besitzt, mit dem der Empfang von Rundfunk möglich ist. Darauf, dass eingeräumt werden kann, dass der Kläger einen PC besitzt, mit
welchem ihm die prinzipielle Möglichkeit offensteht, Rundfunksendungen zu empfangen, kommt es nicht an. Dem Beklagten oblag hinsichtlich der Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang sowohl eine auf den Einzelfall bezogene Darlegungspflicht als auch die Beweislast dafür im Falle eines Bestreitens. Dies wurde durch das Verwaltungsgericht Gera nicht berücksichtigt.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät nur dann zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Der Tatbestand des Bereithaltens knüpft grundsätzlich nicht an die konkrete Nutzung als Empfangsgerät an, es bedarf auch keines Empfangswillens. Es reicht die Geeignetheit des Gerätes zum Empfang.

Zudem kommt es nach der Definition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auch nicht auf die Art, den Umfang und die Anzahl der empfangbaren Programme an, schon die Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang stellt einen rechtserheblichen Vorteil dar. (vgl. Urteil des VG Münster vom 26.09.2008, AZ.: 7 K 1473/07; Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, § 1 RGebStV, Rdnrn. 38, 40, 41 m.w.N.).

Diese Definition und deren Auslegung sind mit Blick auf die herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte regelmäßig gerechtfertigt. Denn der schlichte Besitz eines solchen monofunktionalen Rundfunkempfangsgerätes lässt das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen ist. Den an sich getrennten Tatbestandsmerkmalen des „Bereithaltens“ und „zum Empfang“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt deswegen bei herkömmlichen Geräten keine jeweils eigenständige Bedeutung zu.

Anders verhält es sich bei neuartigen multifunktionalen Geräten. Hierbei ist jedoch der Besonderheit entsprechend ausreichend Beachtung zu schenken, dass diese Geräte in der überwiegenden Anzahl der Fälle zu wesentlich mehr Zwecken als (nur) zum Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten werden. Erst recht gilt dies für den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 RGebStV auf den nicht ausschließlich privaten Bereich. Die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV impliziert bereits, dass das betreffende neuartige Rundfunkempfangsgerät durch seinen Nutzer nicht zu rein privaten Zwecken gebraucht wird, sondern denknotwendig (auch) zu beruflichen Zwecken. Geht man hierbei vom Regelfall aus, dass der für den gegenständlichen Sachverhalt maßgebliche PC, beispielsweise in Firmen oder durch Einzelunternehmer, zu beruflichen Zwecken genutzt wird, tritt der Empfang von Rundfunksendungen in nicht unerheblichem Maße in den Hintergrund.

Der Begriff „zum Empfang" bereithalten in § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV beinhaltet ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, das allerdings nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Entscheidend ist daher nicht allein die bloße abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nämlich nicht um eine schlichte „Besitzabgabe", sondern es ist darüber hinaus eine gewisse Zweckbestimmung des Bereithaltens notwendig, für die der Besitz lediglich eine notwendige Voraussetzung ist. Diese Auslegung folgt aus dem Gesetzeswortlaut, der ein zielgerichtetes Verhältnis zwischen „Bereithalten" und „Empfang" zum Ausdruck bringt und für die Rundfunkteilnehmereigenschaft gerade nicht den bloßen Besitz genügen lässt (vgl. Fiebig, Rundfunkgebühren für Internet-PC – Rundfunkpolitik auf Abwegen?, K & R 2005, 71, 76; ders., Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, Diss., 2008, S. 324).

Dieser Zweck wiederum besteht im „Empfang" von „Rundfunkdarbietungen", vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 RGebStV. Sofern die Verwendung des Wortes „Empfang" nicht ohnehin als Synonym für das „Hören und Sehen einer Sendung" steht, ist es zumindest als ein „Entgegennehmen" zu verstehen. Folglich muss der als Bereithalten beschriebene Besitz des Geräts final auf die Entgegennahme des an die Allgemeinheit gerichteten Rundfunks bezogen sein.

Mit dem Merkmal des Bereithaltens „zum Empfang" beschreibt der Gebührentatbestand daher nur,
dass sich das Empfangsgerät deshalb im Verfügungsbereich des Benutzers befindet, um es bestimmungsgemäß zum Empfang von Rundfunkdarbietungen zu nutzen oder nutzen zu können.

Somit kann aus dem bloßen Besitz dieser multifunktionalen Empfangsgeräte nicht mehr automatisch auch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.

Ein rundfunkgebührenrechtlich relevantes Verhalten ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 02.03.2007, Az.: 19 A 378/06) jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Eigentümer oder Besitzer bei ihm vorhandene (herkömmliche) Rundfunkempfangsgeräte typischerweise nicht zum Empfang nutzt. Das widerspreche dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, wenn in den Fällen der tatsächlich fehlenden Nutzung ausschließlich auf den Besitz abgestellt werde. Denn andernfalls werde der Eigentümer oder Besitzer solcher Geräte nur auf Grund des Besitzes von Rundfunkempfangsgeräten mit einer Rundfunkgebühr belastet, die dann eine bloße Besitzabgabe darstellte.

Vergleichbares gilt für den internetfähigen PC des Klägers. Nach Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften ist das Abstellen auf die (bloße) Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zu Grunde liegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig nicht zutrifft (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 02.03.2007, a.a.O.).

Internetfähige PCs werden jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern in vielfacher Weise anderweitig genutzt. Insbesondere das Internet als komplexer Verbund von Rechnernetzen eröffnet dem Nutzer eines angeschlossenen Rechners nicht nur den Zugriff auf eine praktisch unübersehbare Fülle von Informationen, die von anderen Netzrechnern zum Abruf bereitgehalten werden. Es stellt ihm daneben zahlreiche neuartige Kommunikationsdienste zur Verfügung, mit deren Hilfe er aktiv soziale Verbindungen aufbauen und pflegen kann. Zudem führen technische Konvergenzeffekte dazu, dass auch traditionelle Formen der Fernkommunikation im weiten Umfang auf das Internet verlagert werden können (vgl. BVerfG, DÖV 2008, 459). Dabei ist zusätzlich in Rechnung zu stellen, dass ein PC mit Internetanschluss aufgrund der angesprochenen multifunktionalen Einsetzbarkeit in der Regel keinesfalls primär für den Rundfunkempfang angeschafft wird. Vielmehr stehen bei seiner Nutzung regelmäßig die telekommunikativen Anwendungen (z.B. Internet, E-Mail) im Vordergrund. Die Typisierung, die in der Vorhaltegebühr liegt, verkehrt sich bei multifunktional nutzbaren Geräten sogar geradezu ins Gegenteil: Typischerweise wird ein Gerätenutzer nicht gleichzeitig Rundfunk mit seinem internetfähigen Computer empfangen. Namentlich im Fall einer beruflichen Nutzung in Geschäftsräumen ist der Einsatz von Internet-PCs zum Rundfunkempfang vielmehr typischerweise fernliegend.

Im schlichten Gerätebesitz eines ausschließlich beruflich genutzten PCs verkörpert sich daher weder generell, aufgrund von Wahrscheinlichkeitsurteilen, noch im Einzelfall, aufgrund individueller Ausstattungsmerkmale des Rechners, eine Teilnahme am Rundfunk. Der völlig indifferente Gerätebesitz kann nach allem allein dann zu einem Bereithalten „zum Empfang" werden, wenn ein solches Gerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt wird, woran es hier mangels positiver Feststellungen seitens des Verwaltungsgerichts Gera fehlt. Schon der Wortlaut des Gebührentatbestandes spricht damit gegen eine (generelle) Gebührenpflicht von Internet-PCs.

Systematisch-teleologische Erwägungen unterstützen diese Beurteilung. So wäre etwa der in § 5 Abs. 2 S. 2 RGebStV enthaltene klarstellende Hinweis, dass es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte nicht ankomme, überflüssig, wenn die Rundfunkgebühr generell keine nutzungsabhängige Komponente enthielte. Ferner lässt sich einer vergleichenden Betrachtung des Händlerprivilegs des § 5 Abs. 4 (bis zum 31. März 2005: Abs. 3) RGebStV ebenfalls entnehmen, dass alleiniger Bezugspunkt für eine Gebührenpflicht nicht die über den bloßen Besitz vermittelte Benutzungsmöglichkeit sein kann und daher lediglich gelagerte und anschließend verkaufte Geräte nicht gebührenpflichtig sind (so OVG Rheinland-Pfalz, AS 32, 35, 38; 271, 273 f. für den Verkauf von Rundfunkgeräten in einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen). Für eine Gebührenerstreckung auf Internet-PCs kann nichts anderes gelten, besteht doch hier wie dort „keine Vermutung für die Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, AS 32, 35, 37; vgl. Fiebig, Diss., a.a.O., S. 332). Damit wird deutlich, dass eine allgemeine Erstreckung zugleich den Zweck der gerätebezogenen Gebühr verfehlt. Denn abgabenpflichtig wären hiernach nicht die „Rundfunkteilnehmer", sondern die Besitzer von nahezu beliebigen Kommunikationsendgeräten (Fiebig, Diss., a.a.O., 328).

Diese typisierende Annahme trifft auch hier nicht zu. Der internetfähige PC wird in Deutschland nicht als Rundfunkempfangsgerät genutzt. Ein PC-Besitzer – wie vorliegend der Kläger – hat grundsätzlich die Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks, der internetfähige PC wird jedoch regelmäßig für andere Zwecke als den Rundfunkempfang genutzt. In der Regel – wie auch vorliegend – erfolgt eine Nutzung für Zwecke der Textverarbeitung, zur Informationsverarbeitung und - beschaffung, für telekommunikative Anwendungen, Internetdienstleistungen, als Datenbank, für Tabellenkalkulationen, zum Programmieren sowie für den gesamten multimedialen Bereich.

Typischerweise werden in Behörden und Unternehmen, also gerade und vordergründig im nicht ausschließlich privaten Bereich (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), vorhandene internetfähige PCs für die oben genannten Zwecke genutzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15.07.2008, Az.: 496/08.KO). Auch über diese genannten Fälle hinaus kann davon ausgegangen werden, dass ein internetfähiger PC nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise für den Rundfunkempfang genutzt wird.

Die Erhebung einer Rundfunkgebühr kann daher nur auf solche „neuartigen“ Rundfunkempfangsgeräte angewendet werden, welche typischerweise auch ihrem Zweck nach zum Rundfunkempfang genutzt werden.

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang trifft den Beklagten. Dies wurde durch das Verwaltungsgericht Gera verkannt. Die Nutzung des internetfähigen PCs als Rundfunkempfangsgerät, gerade im nicht ausschließlich privaten Bereich, ist als absolute Ausnahme zu bezeichnen. Die vom Verwaltungsgericht Gera angeführten, verallgemeinernde und typisierende Anknüpfung der Gebührenpflicht an die durch ein bereithalten eines Empfangsgerätes verschaffte bloße Nutzungsmöglichkeit zum Rundfunkempfang kann deshalb im Falle eines internetfähigen PCs nicht greifen. Dass eine bewusst auf herkömmliche Empfangsgeräte verzichtende Person die Angebote des Rundfunks als solche unbeachtet lässt, kommt durchaus nach der Lebenserfahrung in Betracht. Es lässt sich daher nicht rechtfertigen, diese Erklärung im Falle eines Besitzers eines internetfähigen PCs im nicht ausschließlich privaten Bereich als eine Behauptung zu betrachten, die wahrheitswidrig und mit der Zielsetzung, die Gebührenpflicht zu umgehen, aufgestellt ist.

Der Beklagte war daher darauf zu verweisen, die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PCs zum Zwecke des Empfangs von Rundfunksendungen im Einzelfall nachzuweisen. Diesen Nachweis führte er hinsichtlich des Geräts des Klägers nicht. Er hat bereits nicht dargelegt, dass der Kläger seinen internetfähigen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutzt. Dessen Angaben, er benutze den PC nicht zum Rundfunkempfang, ist er nicht entgegen getreten.

All dies wurde seitens des Verwaltungsgerichts Gera in dem vorliegend angegriffenen Urteil verkannt.

Der Beklagte hat in seinen Ausführungen einen entsprechenden Nachweis über die tatsächliche Nutzung seines PCs zum Empfang von Rundfunksendungen nicht erbracht oder überhaupt hierzu vorgetragen. Nach der oben genannten Typisierung kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gera nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass allein die Tatsache des Besitzes eines internetfähigen PCs dazu führt, dass der Kläger als Rundfunkteilnehmer zu qualifizieren ist.


    e) Darüber hinaus sollte auch der Unterschiedlichkeit der Empfangsmechanismen durch herkömmliche und durch neuartige Rundfunkempfangsgeräte ausreichend Rechnung getragen werden. Der Empfängerstatus eines klassischen gebührenpflichtigen Empfangsgerätes ist dadurch gekennzeichnet, dass auf der Seite des Anbieters aktiv ein Rundfunkprogramm angeboten wird. Die Seite des Empfängers ist hierbei passiv. Der Rundfunkanbieter kann nicht direkt nachvollziehen, ob der Empfänger das angebotene Rundfunkprogramm auch nutzt. In diesem Fall können die gegebenen Voraussetzungen für die Erhebung der Rundfunkgebühr durch Anknüpfung an den Tatbestand des rein objektiven Bereithaltens zum Empfang als durchaus nachvollziehbar angesehen werden.

Programme, die von den Rundfunkanbietern über das Internet bereit gestellt werden, befinden sich auf sog. Webservern. Ein gewillter Nutzer dieser Rundfunkprogramme muss aktiv eine Kommunikation mit dem Server des Rundfunkanbieters aufbauen. Der Anbieter dieser Rundfunkprogramme im Internet ist daher ein passiver Anbieter.

Der Rundfunkanbieter kann bei im Internet angebotenen Rundfunkprogrammen direkt nachvollziehen, ob und wer die bereitgestellten Rundfunksendungen abruft. Der Internetnutzer ist dabei vollständig personalisierbar. Jedem Nutzer des Internets wird durch seinen Service Provider (Telekommunikationsdiensteanbieter; ein Anbieter für das gewerbliche Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit) eine IP-Adresse* zugewiesen.

    *Eine IP-Adresse ist eine Adresse in Computernetzen, die – wie z. B. das Internet – auf dem Internetprotokoll (IP) basiert. Sie wird Geräten zugewiesen, welche an das Netz angebunden sind und macht die Geräte so adressierbar und damit erreichbar. Die IP-Adresse wird verwendet, um Daten von ihrem Absender zum vorgesehenen Empfänger transportieren zu können. Ähnlich der Postanschrift auf einem Briefumschlag werden Datenpakete mit einer IP-Adresse versehen, die den Empfänger eindeutig identifiziert.
Durch diese IP-Adresse kann die Nutzung des betreffenden Rundfunkprogramms bereits zum jetzigenZeitpunkt nachvollzogen werden, ohne dass es einer bestimmten persönlichen Anmeldung des Nutzers bedarf.

Zudem greift die Argumentation des Verwaltungsgerichts Gera bereits rein faktisch nicht. Sowohl der Beklagte als auch andere Rundfunkanstalten sind für die Erhebung von Rundfunkgebühren auf die Anmeldung durch die Rundfunkteilnehmer angewiesen. Es entsteht der Eindruck als solle über die vorliegende Regelung zu Lasten des Nutzers von PCs eine möglichst lückenlose Erfassung potentieller Rundfunkteilnehmer stattfinden. Zwar ist es nachzuvollziehen, dass die Zugrundelegung vollständig objektiver Kriterien Probleme beinhaltet.

Anders als im Bereich der herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte wäre eine solche Erfassung tatsächlicher Nutzung im Bereich der neuartigen Rundfunksempfangsgeräte möglich.


2.) Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, dass die Vorschriften über internetfähige Rechner als Rundfunkempfangsgeräte weder unvollständig seien noch das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Bestimmtheitsgebot gesetzlicher Vorschriften verletzen würden. Denn die über internetfähige Rechner verfügungsbefugten Personen könnten aus den vorgenannten Regelungen des Rundfunkgebührestaatsvertrages erkennen, dass diese Verfügungsbefugnis über internetfähige PCs bzw. PCs mit Internetanschluss eine Rundfunkgebührenpflicht auslösen könnten.

An der erforderlichen Bestimmtheit mangele es den genannten Vorschriften nicht etwa deshalb, weil die Vorschriften keine ins Einzelne gehenden Anforderungen an die Hardware und Softwareausstattung des betreffenden Rechners enthalten würden.

Die Praxis des Beklagten, hinsichtlich der Heranziehung der Nutzer von PCs mit Internetzugang nicht nach der Art des Zugangs zu differenzieren, weil die Nutzer die entsprechenden Verträge kurzfristig ändern können, sei zwar in erster Linie eine den Masseverfahren geschuldete an Gesichtspunkten der Praktikabilität orientierte Vorgehensweise.

Diese Handhabung stehe aber auch im Einklang mit Sinn und Zweck sowie der Systematik der vorgenannten Bestimmungen der §§ 1, 5 Abs. 3, 12 Abs. 2 RGebStV.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Gera sind die Vorschriften über neuartige Rundfunkempfangsgeräte mit dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Bestimmtheitsgebot gesetzlicher Vorschriften nicht vereinbar.

Das Gesetz fordert, dass die Norm, die den Grundrechtsbereich des Bürgers wesentlich betrifft, nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass der Eingriff messbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird. Aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgt, dass nicht nur irgendeine, sondern eine näher begrenzte und näher bestimmte Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte berechtigt und dass Eingriffe der öffentlichen Gewalt für den Staatsbürger möglichst berechenbar sein sollen.

Festzustellen ist, dass sich der RGebStV mit § 5 Abs. 3 RGebStV darin erschöpft, neuartige Rundfunkempfangsgeräte als „(insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können)“ zu definieren. Dies entspricht jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den Anforderungen, welche durch das Bestimmtheitsgebot aufgestellt werden.

Für den Bürger ist nicht mehr ersichtlich, wo die Grenze gezogen wird, ab welcher ein PC auf Grund seiner technischen Ausstattung der Rundfunkgebührenpflicht unterliegt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Problematik, dass die Möglichkeit Rundfunksendungen über das Internet zu empfangen und auf dem betreffenden PC wiederzugeben nicht allein von den technischen Spezifikationen desselben abhängt. Vielmehr ist der PC als neuartiges Rundfunkempfangsgerät entscheidend von der jeweiligen Internetanbindung abhängig.

Wie das Verwaltungsgericht Gera selbst ausführt, gibt es nach wie vor Internetzugänge, deren Übertragungskapazitäten zum Empfang von Rundfunk aus dem Internet nicht ausreichen. Dies trifft vor allem für einen Internetzugang via analogen Modem zu. Entsprechendes gilt dem Grunde nach auch für sog. ISDN-Internetanbindungen. In diesem Zusammenhang führt das Verwaltungsgericht Gera aus, dass die entsprechenden Kapazitätsvoraussetzungen bei Verwendung eines ISDN-Internetanschlusses erfüllt werden können.

Sofern die Regelung des RGebStV ausschließlich auf die Spezifikation des Rundfunkempfangsgerätes abstellt, dürfte dem aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bestimmtheitsgebot nicht Genüge getan sein. Hieran ändert auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts Gera nichts, dass der Beklagte aktuell unter http://www.mdr.de/mediathek/Häufige_Fragen_zu_Livestreams auf die technischen Voraussetzungen für den Empfang eines Livestreams und Qualitätseinbußen im Vergleich zu herkömmlichen Radio- und Fernsehgeräten hinweise:

Diesbezüglich wird angeführt:

    „Sie benötigen einen Computer mit schnellem Internetzugang, auf dem ein Programm zum Empfang von Livestreams installiert worden ist. Windows-Nutzer können beispielsweise mit dem Windows-Mediaplayer Audio-Livestreams (Hörfunksendungen) im wma- oder mp3-Format sowie Video-Livestreams (Fernsehsendungen) wmv-Format abspielen. Angebotene Audio- oder Video-Livestreams im Real-Format können mit dem Real-Player empfangen werden.“
Allein dieser Hinweis dürfte in Anbetracht der unterschiedlichen zur Verfügung stehenden Internetanbindungen indes nicht genügen, da das Bestimmtheitsgebot gerade voraussetzt, dass das Gesetz selbst den Eingriff nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt, so dass dieser messbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird.


3.) Das Verwaltungsgericht Gera legt dar, dass entgegen der Auffassung des Klägers darin, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag etwa PCs mit langsamen Internetzugang nicht aus der Rundfunkgebührenpflicht herausnimmt, kein Verstoß gegen höherrangiges Recht liege. Wie aus allgemein zugänglichen Quellen allgemein bekannt sei, schreite die technische Entwicklung zügig voran mit der Folge, dass die Verfügbarkeit schneller Internetanschlüsse auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steige. Zunehmend würden PCs mit aktueller technischer Ausstattung preisgünstig angeboten, sodass die Zahl in Gebrauch befindlicher alter PCs mit analogem Modem als langsamer Internetzugang weiter abnehmen werde. Die Aufnahme technischer Mindestvoraussetzungen in die Definition eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes könne deshalb schnell überholt sein, sodass häufige mit einigem Aufwand verbundene Änderungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages notwendig wären.

Dem wird vorliegend entgegen getreten.

Allein die Annahme, dass die technische Entwicklung zügig voranschreite, was zur Folge habe, dass die Verfügbarkeit schneller Internetanschlüsse auf dem Gebiet der Bundesrepublik steige kann nicht ausreichen, um Internetnutzer, welche lediglich über einen langsamen Internetzugang verfügen, nicht von der Rundfunkgebührenpflicht auszunehmen. Schon die Formulierung des Verwaltungsgerichts Gera impliziert, dass es Regionen in der Bundesrepublik Deutschland gibt, in welchen die Verfügbarkeit eines DSL-Breitbandinternetanschlusses nicht gegeben ist. Folgt man der Argumentationslinie des Verwaltungsgerichts Gera, so wären auch diese PC-Nutzer, sofern sie nicht bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit halten, zur Entrichtung der Rundfunkgebühr heranzuziehen, obgleich sie auf Grund der technischen Spezifikationen des genutzten Internetanschlusses überhaupt nicht in der Lage sind, Rundfunksendungen zu empfangen.

Das Verwaltungsgericht Gera verkennt entscheidend, dass die Nutzung eines analogen Modems nicht zwangsläufig durch das Alter des verwendeten PCs bedingt ist, sondern einfach dadurch, dass dem betreffenden Nutzer ein schnellerer Internetzugang nicht zur Verfügung steht.

Inwiefern in diesem Zusammenhang die Aufnahme technischer Mindestvoraussetzungen in die Definition eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes schnell überholt sein könnte vermag sich vorliegend nicht zu erschließen. Vielmehr würde die Aufnahme einer solche Mindestvoraussetzung zur Rechtssicherheit des Bürgers beitragen, indem dieser genau abschätzen könnte, ob das von ihm verwendete Gerät sowie die ihm zur Verfügung stehende Internetanbindung zu einer Rundfunkgebührenpflicht führt. Insbesondere würde es sich bei technischen Spezifikationen um Mindestvoraussetzungen handeln. Zwar ist gerade der Markt der PC-Systeme einem ständigen und äußerst kurzlebigem Wandel unterworfen. Allerdings betrifft dies im Wesentlich die Obergrenze des technisch machbaren. PCs werden daher schneller, bieten mehr Speichermöglichkeit und werden insgesamt immer leistungsfähiger. Die Mindestvoraussetzungen für den Empfang von Rundfunksendungen über neuartige Rundfunkempfangsgeräte bleiben jedoch über einen wesentlich umfassenderen Zeitraum gleich.


4.) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gera liegt in dem Vorgehen des Beklagten ein Verstoß gegen die Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG.

Das Verwaltungsgericht Gera führt diesbezüglich aus, dass das Grundrecht keine kostenlose Information aus allgemein zugänglichen Informationsquellen garantiert. Soweit diese Rundfunkgebührenpflicht eine Zugangshürde zum Internet für diejenigen darstelle, welche ihren Rechner mit Internetzugang nicht zum Empfang von Rundfunksendungen nutzen wollten und dies auch tatsächlich nicht täten, das Internet insgesamt nicht mehr kostenlos nutzen zu können, sei ebenfalls kein Grundrechtsverstoß ersichtlich.

Entscheidend sei, dass die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. In dieser Gebührenpflicht sei ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen. Die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit erfordere nämlich die Sicherung der Funktionalität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss einer bedarfsgerechten Finanzierung.

Das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geriete in Gefahr, wenn die Möglichkeit bestünde, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen.

Artikel 5 GG gibt das Recht der freien Wahl der Informationsquellen und Medien. Der Kläger hat sich aus freiem Willen und bewusst gegen den Empfang von Rundfunkprogrammen entschieden. Aus diesem Grund werden keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten.

Seinen gegenständlichen PC verwendet der Kläger hauptsächlich zur Erfüllung seiner beruflichen ätigkeit. Als freiberuflicher Programmierer ist der Kläger auf die Nutzung des Internets als Kommunikationsmittel und zur Informationsbeschaffung angewiesen. Für den Kläger ist das Internet ein Informationsmedium und beschränkt sich nicht auf den Abruf von Livestreams der Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten.

Die Herauslösung der Gebührenpflicht von der vermuteten Nutzung verstößt u.a. gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, da die darin geregelte Meinungs- und Informationsfreiheit auch das Recht beinhaltet, sich Informationen, insbesondere im Wege der Rundfunkteilnahme, nicht zu beschaffen (negative Informationsfreiheit). Durch die seitens des Verwaltungsgerichts Gera vorgenommene Auslegung des RGebStV wird aus dem gewährten Grundrecht eine „Grundpflicht". Dies gilt gerade für den Kläger und andere Person, welche in der gleichen Art und Weise von der Rundfunkgebührenpflicht betroffen sind. Letztlich könnte der Kläger der Gebührenpflicht nur dadurch entgehen, dass er den PC oder den Internetanschluss abschafft. Diese Abschaffung ist ihm jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zumutbar, weil er den Rechner, wie bereits dargestellt, zur Verrichtung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt.

Zwar gewährt die Norm des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht den kostenlosen Zugang zu Informationsquellen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 649).

Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für Internet-PCs wurde indes eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun hat. Der Zugang zu an sich frei verfügbaren Informationen ist damit nicht mehr „ungehindert" möglich (vgl. Jutzi, Informationsfreiheit und Rundfunkgebührenpflicht, NVwZ 2008, 603, 604). Ein solcher Eingriff kann auch nicht durch die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden, da diese im Rahmen der erforderlichen Abwägung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen würden.

Der Kläger könnte einer Rundfunkgebühr nämlich nur dadurch entgehen, dass er seinen vorhandenen Internetanschluss deaktiviert, was praktisch einer Besitzaufgabe des Internet-PCs oder einer Unbrauchbarmachung des Geräts gleichkäme. Damit würde er jedoch zwangsläufig in seinen individuellen Kommunikationsmöglichkeiten im Hinblick auf sein Recht, die öffentlichen Informationsquellen des Internets zu nutzen, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Dies gilt umso mehr, als die im Internet angebotenen Rundfunkdarbietungen für den Kläger nur eine „aufgedrängte" Verwendungsmöglichkeit darstellen (vgl. Tschentscher, Gebührtenpflichtigkeit des Internet- und Handyrundfunks?, AfP 2001, 1, 6), die er weder beeinflussen noch unterbinden kann und aus seiner Sicht, wie nachvollziehbar dargelegt, entbehrlich sind. Insbesondere erscheint es nicht gerechtfertigt, den Zugang zu den weltweit abrufbaren Informationen des Internets von der Entrichtung einer besonderen Gebühr abhängig zu machen, die ausschließlich der Finanzierung Dritter, vor allem der deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, dient, die aufgrund eigener, wenn auch durch den Gesetzgeber legitimierter Entscheidung Teil dieser Informationsquelle wurden, für deren Existenz jedoch völlig unerheblich sind und als Teil dieses Systems eine marginale Rolle spielen (vgl. Jutzi, a. a. O., S. 8; Tschentscher, a.a.O., S. 1, 5; Degenhart, a. a. O., S. 6). Das Interesse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an einer möglichst weitgehenden gebührenrechtlichen Erfassung von internetfähigen PCs nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 RGebStV muss daher zurücktreten, zumal es ihnen unbenommen bleibt, für den Zugang zu einem Rundfunkempfang im Internet eine vorherige Registrierung oder Anmeldung einzuführen, wodurch zugleich im Gegensatz zu einem herkömmlichen Rundfunkempfang der konkrete Nachweis einer Nutzung unschwer geführt werden kann.


5.) Das Verwaltungsgericht Gera geht fehl in der Annahme, dass vorliegend nichts für einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit, Art. 12 GG, spricht.

Das Verwaltungsgericht Gera führt aus, dass mit der in Rede stehenden Rundfunkgebühr für den internetfähigen PC Auswahl und Nutzung des vom Kläger ausgewählten Arbeitsplatzes nicht eingeschränkt würden. Es liege nur eine geringfügige Verteuerung vor, welche angesichts der Bedeutung der Rundfunkfinanzierung für die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit dem Gemeinwohl entspreche.

Der Kläger könnte einer Rundfunkgebühr in Orientierung an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gera nur dadurch entgehen, dass er seinen vorhandenen Internetanschluss deaktiviert, was praktisch einer Besitzaufgabe des Internet-PCs oder einer Unbrauchbarmachung des Geräts gleichkäme. Seine berufliche Tätigkeit könnte er hierdurch nicht mehr ausüben. Ein solcher Eingriff kann, auch wenn er zu Lasten der Rundfunkfreiheit ginge, nicht als gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig angesehen werden.


6.) Darüber hinaus verkennt das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera auch die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG.

Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist als verletzt anzusehen, weil zwischen Besitzern eines internetfähigen PCs und Personen, die weder einen Rechner noch ein monofunktionales Empfangsgerät bereithielten, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich der Sache nach um einen Beitrag, mit dem lediglich eine Gruppe belastet werden darf, deren Sachnähe durch die Vermutung der Inanspruchnahme des gewährten Vorteils begründet wird. Eine derartige Vermutung ist bei dem Besitzer eines multifunktionalen Geräts nach den oben stehenden Ausführungen aber nicht gerechtfertigt. Als von dem vorliegenden Fall abweichendes Beispiel soll das Mobiltelefon genannt werden. So bleibt dieses, obwohl es neben der Telefon-, Kamera-, Taschenrechner- oder Kalenderfunktion und zahlreichen weiteren Funktionen Radiosendungen empfangen kann, ausweislich seines Vertriebswegs und der damit regelmäßig anfallenden Telekommunikationsentgelten in erster Linie ein Telekommunikationsgerät. Dass dieses als Rundfunkgerät genutzt wird, ist bereits aus dem Grunde nicht zu vermuten, weil der Besitzer sich in den seltensten Fällen bewusst für den Erwerb eines Radios entscheidet. Vielmehr ist ein multifunktionales Mobiltelefon ohne Radiofunktion kaum noch zu erwerben.


7.) Das Verwaltungsgericht Gera führt aus, dass in der Erhebung einer Rundfunkgebühr auf internetfähige PC ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen sei. Dieses sei erforderlich, um die Funktionalität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

Ein internetfähiger PC ist nur in der Lage, die Rundfunkangebote des Übertragungsweges Internet abzurufen, vorbehaltlich der für die Wiedergabe von Rundfunksendungen installierten Hard- und Software. Demnach kann die Rundfunkgebühr auf internetfähige PCs nur für solche Rundfunkangebote zur Finanzierung herangezogen werden, welche auch über das Internet angeboten werden.

Andernfalls würden die PC-Nutzer auch solche Rundfunkbereiche finanzieren, an deren Nutzung sie keine potentielle Möglichkeit hätten.

Die verfassungsrechtliche Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten begründet sich allein in der Funktionszuweisung der Erfüllung der Grundversorgung, welche eine Meinungsvielfalt im Rundfunk fördern soll. Diese Leistungen, welche der Funktionserfüllung des Grundversorgungsauftrages dienen, werden durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr finanziert, welche die Rundfunkteilnehmer zu tragen haben. „Der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk entspricht einer Garantie funktionsgerechter Finanzierung – vorzugsweise durch Gebühren” (vgl. DEGENHART (2007): Duale Rundfunkordnung im Wandel. In: AfP. Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht. Sonderheft 2007. S 24-33).

Da nach dem Verwaltungsgericht Gera die Rundfunkgebühr alleine von der Internetfähigkeit abhängt, betrifft die Gebühr nicht nur die Live-Rundfunkveranstaltungen im Internet, sondern auch sämtliche anderen Angebote im Internet, also auch Textinformationen, Bild, Ton und Video.

Das Internet ist jedoch nicht durch das Angebot von Live-Rundfunksendungen beschränkt, vielmehr sind die Live-Rundfunksendungen nur ein marginaler Teil des gesamten verfügbaren Inhalts des Internets. Zudem gibt es eine Vielzahl von privaten Rundfunkanbietern, welche im Internet ihre Sendungen anbieten (vgl. WINDGASSE (2009): „Webradio: Potenziale eines neuen Verbreitungswegs für Hörfunkprogramme. In: Media Perspektiven. 2009. Heft 3. S. 129 – 137). Durch diese Vielzahl wird bereits eine inhaltliche Vielfalt und Meinungsbildung ermöglicht.

Das bedeutet, die verfassungsrechtliche Grundversorgung der Meinungs- und Inhaltsvielfalt ist bereits über die privaten Anbieter im Internet-Rundfunk gegeben. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter haben daher keinen Anspruch auf die Ausweitung ihrer Funktion zur Sicherstellung einer Grundversorgung über das klassische duale Rundfunksystem hinaus auf das Internet, da im Internet diese Grundversorgung bereits durch die Vielfalt der privaten Anbieter existiert.

Die Rundfunkprogramme im Internet sind keine Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, welche eine Grundversorgung gewährleisten oder fördern. Da die Grundversorgung durch die privaten Rundfunkanbieter im Internet bereits existiert, findet das Anbieten von Rundfunkprogrammen im Internet durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht innerhalb des Rahmens einer Bestands- und Entwicklungsgarantie statt.

Somit hat der Beklagte keinen Anspruch darauf, die Finanzierung seines Rundfunkangebotes im Internet durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr auf internetfähige PCs zu gewährleisten.




II.

Fazit

Der Bescheid des Beklagten vom 04.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 25.11.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 09.06.2009 unter dem Aktenzeichen 3 K 2353/08 Ge ist daher soweit es sich auf die Abweisung der Klage gegen Bescheid des Beklagten vom 04.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 25.11.2008 bezieht, aufzuheben.






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