Ksyst CMS - Urteil 1. Instanz
Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 09.06.2008

Nach der mündlichen Verhandlung im Juni 2009 ( Details zur Verhandlung) ist die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera in der Sache zu folgendem Urteil gekommen:

Anmerkung I: Im Folgenden werden nur Auszüge wiedergegen. Das gesamte Urteil ist als PDF verfügbar.

aufgrund der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2009 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf die Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2008 gerichtet ist.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Soweit die Klage abgewiesen worden ist, wird die Berufung zugelassen.

[...]

Entscheidungsgründe

[...]

Nach Wortlaut und systematischen Zusammenhang der genannten Vorschriften, welche im Einklang mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland stehen, ist der Kläger für seinen PC mit DSL-Internetanschluss zu Recht zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen worden.

Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 RGebStV wird durch den Gesamtzusammenhang zwischen dieser Vorschrift und den Regelungen der §§ 5 Abs. 3, 12 Abs. 2 RGebStV dahin konkretisiert, dass ein Rechner, welcher Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben kann, als neuartiges Rundfunkempfangsgerät von den Vorschriften des RGebStV erfasst wird. Es handelt sich um eine technische Einrichtung, welche für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgeführten Aktivitäten geeignet ist. Die Übermittlung von Hörfunk (und Fernsehen) aus dem Internet mittels Livestream ist nach Inhalt und möglichem Adressatenkreis (Allgemeinheit) Rundfunk im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Im Hinblick auf das Angebot solcher Programme aus dem Internet ist auch ein internetfähiger PC als Rundfunkempfangsgerät anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Empfang solcher Programme nur eine Nutzungsart aus einer Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten eines internetfähigen PC's darstellt.

Im Einzelnen:

Rundfunkprogramme auch - der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden im Internet als Audio-Livestreams angeboten. Dabei handelt es sich um ein Verfahren zur kontinuierlichen Übertragung großer Datenmengen im Internet. Die Daten können schon während des Herunterladens angehört werden - sofern die dafür notwendige Bitrate nicht die Kapazität des betreffenden Internetanschlusses übersteigt. Üblicherweise werden die vorgespielten Daten nicht gespeichert (vgl. dazu bereits: Der Brockhaus, Computer und Informationstechnologie, Stand: 2003, S. 847, Stichwort: Streaming). Hinsichtlich der Kapazität des Internetanschlusses informieren die Rundfunkanstalten auf ihren Internetseiten darüber, dass ein PC mit schnellem Internetzugang benötigt wird. [...]

Da der PC des Klägers über einen sog. Breitbandzugang - per DSL - zum Internet verfügt, ist im vorliegenden Fall die erforderliche Übertragungskapazität vorhanden.

Nach wie vor gibt es allerdings auch Internetzugänge, deren Übertragungskapazitäten - wie allgemeinkundig ist - zum Empfang von Rundfunk aus dem Internet nicht ausreichen. Dies trifft - wie der Kläger richtig vorgetragen hat - für einen Internetzugang per analogem Modem zu. Wer mir einen derart langsamen Zugang zum Internet hat, wird unter Qualitäts- und Kostengesichtspunkten wenig Neigung haben, den Versuch zu unternehmen, Rundfunk aus dem Internet zu empfangen.
Im Falle der Verwendung eines ISDN-Anschlusses können die Kapazitätsvoraussetzungen dagegen erfüllt sein. Noch im Jahre 2003 wird zwar im Brockhaus (a.a.O. S. 847) ausgeführt, die Übertragungskapazität der jeweiligen Verbindung reiche häufig nicht aus, "um das Streaming von Audio- oder Videodaten in hoher Qualität zu ermöglichen. Zum Beispiel verlangt eine Musikübertragung in CD-Qualität eine Bitrate von etwa 128 Kbit pro Sekunde und damit etwa zwei ISDN-Leitungen, die ungestört je 64 Kbit pro Sekunde übertragen können". Audio- Livestreams werden von MDR 1 Radio Thüringen unter http/www.mdr.de/mediathek/radio- live - Stand: 14.7.2008 in Varianten zu 128 Kbit/s, aber auch zu 56 Kbit/s angeboten. Hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten zum Internet hängen die Auswahlmöglichkeiten der Nutzer vom Standort des PC ab. Denn die Breitbandangebote vieler Internetprovider sind nicht im gesamten Bundesgebiet verfügbar und die von einem bestimmten Anschluss erreichbare maximale Übertragungsgeschwindigkeit wird davon beeinflusst, wie gut das jeweilige Netz vor Ort ausgebaut ist sowie davon, ob lokale Störfaktoren vorhanden sind (vgl. Stiftung Warentest, test, Ausgabe November 2008 S. 40,41).

Das in § 1 Abs. 2 RGebStV aufgeführte Tatbestandsmerkmal des zum Empfangbereithaltens ist im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt.

Ein Rundfunkempfangsgerät wird gemäß § 1 Abs. 2 Sau 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können. Mit dem Tatbestandsmerkmal "ohne besonderen technischen Aufwand" - welches bereits vor der Einführung der Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigc PC vorhanden war - soll sichergestellt sein, dass nur gebrauchsfertige Geräte, welche ohne Expertenhilfe in Betrieb gesetzt werden können, von der Gebührenpflicht erfasst werden. Allerdings steht nicht jeder erforderliche Aufwand einer Gebührenpflicht entgegen. Dies gilt bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten etwa für das Einsetzen von Batterien bzw. für den Anschluss an eine Stromquelle und das Einstellen der Senderfrequenzen. Bei einem intemetfähigen PC zählt zu dem erforderlichen technischen Aufwand die Installation eines Programms zum Empfang von Livestreams. Die erforderliche Software kann ohne besonderen technischen Aufwand auf dem betreifenden PC installiert werden. Eine solche Installation mag aufwändiger sein als das Einstellen von Senderfrequenzen bei einem herkömmlichen Rundfunkempfangsgerät. Jedoch übersteigt der Aufwand kein solches Maß an Aktivitäten, welches für Nutzer eines PC's üblich ist und verlangt kein Expertenwissen. Auf der bereits genannten Internetseite des Beklagten wird auf die Notwendigkeit einer Player-Software sowie daraufhingewiesen, dass die angeführten Player für verschiedene Betriebssysteme kostenlos im Internet verfügbar sind. Das Herunterladen von Programmen aus dem Internet ist für Personen, welche überhaupt das Internet nutzen, nichts Ungewöhnliches. Im Übrigen enthält die Internetseite des Beklagten, welche "Hilfe zum Internet Radio" anbietet, auch Links ins www Download Realplaver bzw. Download Windows Media Player. Für die einzelnen Schritte wird dann weitere Hilfestellung geleistet. Die Kammer verkennt keineswegs, dass derartige Aktivitäten dem einzelnen Nutzer - etwa in Abhängigkeit von seinem Alter - unterschiedlich leicht fallen. Ausschlaggebend ist hier jedoch, dass die Schwelle zum besonderen zusätzlichen technischen Aufwand durch PC-typische Aktivitäten noch nicht überschritten ist. Insoweit können an einen PC-Nutzer auch höhere Anforderungen gestellt werden als an den Nutzer eines herkömmlichen Rundfunkgerätes.

Eine den vorgenannten Ausführungen entsprechende Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC's ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, § 20 Abs. 3 GG, vor noch sind Grundrechte in einer Weise berührt, die nicht durch die Schranken des betreffenden Grundrechtes gedeckt sind.

Die Vorschriften über internetfähige Rechner als Rundfunkempfangsgeräte sind - auch angesichts der unterschiedlichen Übertragungsgeschwindigkeit der einzelnen Internetzugangsarten - weder unvollständig noch verletzen sie das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, ergebende Bestimmtheitsgebot gesetzlicher Vorschriften. Denn die über internetfähige Rechner verfügungsbefugten Personen können aus den vorgenannten Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages erkennen, dass diese Verfügungsbefugnis über internetfähige PC's, d.h. PC's mit Internetanschluss eine Rundfunkgebührenpflicht auslösen kann.

An der erforderlichen Bestimmtheit mangelt es den genannten Vorschriften nicht etwa deshalb, weil die Vorschriften keine ins Einzelne gehenden Anforderungen an die Hardware und Softwareausstattung des betreffenden Rechners enthalten. Eine solche vom Kläger vermisste Konkretisierung ist auch verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben.

Die Praxis des Beklagten, hinsichtlich der Heranziehung der Nutzer von PCs mit Internetzugang nicht nach der Art des Zuganges zu differenzieren, weil die Nutzer die entsprechenden Vertrage kurzfristig ändern können, ist zwar in erster Linie eine den Masseverfahren geschuldete an Gesichtspunkten der Praktikabilität orientierte Vorgehensweise. Diese Handhabung steht aber auch im Einklang mit Sinn und Zweck sowie der Systematik der vorgenannten Bestimmungen der §§ 1,5 Abs. 3,12 Abs. 2 RGebStV.

[...]

Entscheidend ist hier, dass die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist. In dieser Gebührenpflicht ist ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen. Die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit erfordert nämlich die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss einer bedarfsgerechten Finanzierung (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181, 214 m.w.N). Mit der Gebührenfinanzierung wird der öffentliche Rundfunk in die Lage versetzt, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, welches den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. Das gesamte Finazierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geriete in Gefahr, wenn die Möglichkeit bestünde, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Dementsprechend ist es geboten, eine andernfalls drohende umfängliche "Flucht" aus der Rundfunkgebühr zu verhindern. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann in einem Registrierungsmodell mit Anmeldepflicht als Zugangsvoraussetzung zu einem Rundfunkempfang über das Internet kein in gleicher Weise geeignetes milderes Mittel gesehen werden. Die Anmeldepflicht müsste gesetzlich auf die privaten Rundfunksender erstreckt werden. Denn der Empfang allein privater Rundfunkprogramme begründet die Teilnahme ebenfalls an der Gesamtveranstaltung Rundfunk. Angesichts der damit verbundenen Kosten mag dies gerade für kleinere private Rundfunkveranstalter, etwa die Vielzahl kleiner privater Lokalradiosender, unzumutbar sein. Angesichts dieser Risikobelastung braucht sich der Gesetzgeber auf ein solches Mittel nicht verweisen zu lassen. Eine Finanzierung aus Steuermitteln scheidet als Alternative ebenfalls aus (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2009 - 7 A 10959/08 - zitiert nach juris).

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag etwa PCs mit langsamen Internetzugang nicht aus der Rundfunkgebührenpflicht herausnimmt, kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Wie ebenfalls aus allgemein zugänglichen Quellen - z.B. Veröffentlichungen in der Tagespresse - allgemein bekannt ist, schreitet die technische Entwicklung zügig voran mit der Folge, dass die Verfügbarkeit schneller Internetanschlüsse auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steigt. Zunehmend werden PC's - auch als Notebook - mit aktueller technischer Ausstattung preisgünstig angeboten, sodass die Zahl in Gebrauch befindlicher alter PC's mit eingebautem analogem Modem als langsamer Internet-Zugang weiter abnehmen wird. Die Aufnahme technischer Mindestvoraussetzungen in die Definition eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes könnte deshalb schnell überholt sein, sodass häufige mit einigem Aufwand verbundene Änderungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages notwendig wären. Zudem liegen angesichts der Vielzahl von Nutzern Praktikabilitätsgesichtspunkte auf der Hand. Es ist ausgeschlossen, mit vertretbarem Aufwand zu überwachen, ob ein Nutzer von einem langsamen zu einem (ausreichend) schnellen Internetzugang wechselt. Hinzu kommt, dass die monatliche finanzielle Belastung mit 5,52 € sehr gering ist, zumal die Empfänger von Sozialleistungen wie Hartz IV ohnehin auf Antrag Gebührenbefreiung erhalten. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass auch bei herkömmlichen Rundfunkempfängsgeräten nicht selten ein beträchtlicher Unterschied in der Leistungsfähigkeit festzustellen ist, ohne dass dies Auswirkungen auf die Gebührenpflicht hat. Bei herkömmlichen Geräten wird z. B. auch nicht nach der Bildschirmgröße eines Fernsehgerätes unterschieden. Rundfunkgebührenpflicht besteht z.B. auch für ein batteriebetriebenes Kleinstgerät, sofern es sich nicht um ein gebührenbefreites Zweitgerät handelt.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Die Kammer folgt auch insoweit der Argumentation im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12. März 2009 (a.a.O. Rn. 67ff).

[...]

Soweit die Klage abgewiesen worden ist, war die Berufung nach dem Maßstab des § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen. Denn der Sache kommt im Hinblick auf die Regelung der Rundfunkgebührenpflicht fur PC's mit Internetzugang grundsätzliche Bedeutung zu.

Anmerkung II: Aus verfahrensrelevanten Gründen werde ich dieses Urteil hier nicht kommentieren. Möge sich jeder Leser seine eigenen Gedanken dazu machen, vor allem nachdem er die Stellungnahmen gelesen hat und damit eine Vorstellung hat, welche Informationen dem Gericht zu diesem Verfahren vorlagen.




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