Ksyst CMS - Klageschrift
Klage beim Verwaltungsgericht

1 Widerspruchsverfahren

Ich habe mich im Juli 2003 privat gegen die Nutzung von Rundfunksendungen entschieden und halte seit dieser Zeit keine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit.

Als freiberuflicher Programmierer verwende ich einen Personalcomputer mit Internetanschluss zur Ausübung meiner Arbeit. Zur Ausübung meiner freiberuflichen Tätigkeit habe ich ein Büro in meiner Wohnung. Auch während meiner Arbeit halte ich keine herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit oder gebrauche den Personalcomputer als Wiedergabegerät von Rundfunksendungen.

Als Programmierer für Internetseiten verwende ich meinen Personalcomputer zur Erstellung und Entwicklung von Programmcodes und zur Einrichtung und Verwaltung von Internetservern, zur Kommunikation mit meinen Kunden, für Recherchearbeiten, zur Datenverarbeitung und Datenübertragung.

Im Folgenden habe ich den Verlauf des Widerspruchsverfahrens dargelegt, was ich hier jetzt nicht wiedergebe (siehe Chronologie).


2 Klagebegründung


2.1 Internetfähigkeit eines PCs bedingt keine „Empfangbarkeit“


Im Widerspruchsbescheid schreibt der MDR: “Rundfunkempfangsgeräte sind technische Einrichtungen, mit denen Rundfunkdarbietungen hör- und sichtbar gemacht werden können. Danach handelt es sich bei Rechnern mit Internetzugang, PDA, Mobiltelefon mit UMTS- oder Internetanbindung um Rundfunkempfangsgeräte (§ 1 Absatz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag)“ (Anlage 1.15, Seite 3).

Im §1 des RGebStV steht: „Rundfunkempfangsgeräte [...] sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind.“ Der § 5 Abs. 3 RGebStV definiert „[...] insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können [...]“ als neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Es ist keinesfalls Bestandteil des RGebStV, dass explizit Personalcomputer mit Internetzugang dazu gehören. Die o.g. Interpretation des MDR ist daher keinesfalls nachvollziehbar, da der § 5 Abs. 3 RGebStV explizit auf die Fähigkeit zur Wiedergabe von Rundfunksendungen als Bedingung für einen Rundfunkgebühr hinweist. Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen den Sachzuständen „Angebote aus dem Internet wiedergeben [zu] können“ oder einen „Rechner mit Internetzugang“ bzw. einen „internetfähiger Rechner“ zu besitzen. Der Beklagte begründet den Gebührentatbestand allein aus der technischen Fähigkeit eines Rechners sich mit dem Internet zu verbinden, bzw. auf das Vorhandensein eines Internetzugangs. Die zusätzliche Bedingung aus § 5 Abs. 3 RGebStV wird völlig ignoriert.

Das Merkmal der „nicht zeitversetzen Hör- oder Sichtbarmachung“ von Rundfunksendungen ist im Bezug auf die Angebote im Internet nur auf die sogenannten Livestreams der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anwendbar. Die rein technische Fähigkeit eines Personalcomputers eine Verbindung mit dem Internet aufzunehmen begründet jedoch keinesfalls auch die Fähigkeit zur Wiedergabe von Livestreams aus dem Internet. Ein Personalcomputer von 1989 mit einem angeschlossenem analogen 28k Modem ist ebenfalls in der Lage eine Verbindung ins Internet aufzubauen, wie ein PC mit aktueller Hardware und Netzwerkschnittstelle zum Anschluss eines DSL Modems. Beide PCs sind faktisch „internetfähig“. Dennoch lässt die geringe Übertragungsbandbreite des analogen 28k Modems in keiner Weise die ununterbrochene Übertragung eines Livestreams der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu. So werden die Livestreams des MDR erst ab einer Bitrate von 56 kbit/s angeboten (http://www.mdr.de/mdr1-radio-thueringen/5624367.html Zugriff am 18.07.2008), das o.g. Modem kann allerdings nur maximal 28 kbits/s übertragen. Im analogen Telefonnetz ist die maximale Datenübertragungsrate bei einer üblichen Leistungsqualität auf 30 bis 40 kbit/s begrenzt, da für die Übertragung allein das Frequenzband von 300 Hz bis 3400 Hz zur Verfügung steht (http://de.wikipedia.org/wiki/Modem). Somit kann auch mit einem Standard 56k Modem die nötige Übertragungsgeschwindigkeit zu Wiedergabe der Livestreams des MRD in der Regel nicht erreicht werden.
Des weiteren ist ein „internetfähiger PC“ keinesfalls in der Lage ein Livestream aus dem Internet wiederzugeben, d.h. „hör- oder sichtbar zum machen“, wenn auf diesem keine entsprechende Software zum Abspielen der Livestreams installiert ist. Die vom Server des Anbieters abgerufenen Daten müssen mit Hilfe einer Software in audiovisuelle Daten am PC des Nutzers umgesetzt werden. Der Beklagte schreibt auf seiner Internetseite: „Sie benötigen einen Computer mit schnellem Internetzugang, auf dem ein Programm zum Empfang von Livestreams installiert worden ist“ (http://www.mdr.de/mediathek/4512477.html Zugriff am 18.07.2008). „Man benötigt zum Abspielen eine eigene Player-Software, z.B. den Windows Media Player von Microsoft, iTunes von Apple, den RealPlayer von RealNetworks oder den VLC Player von VideoLAN“ (http://www.mdr.de/mdr1-radio-thueringen/5624367.html Zugriff am 18.07.2008).

Neben dem „schnellen Internetzugang“ und der „Player-Software“ zum Abspielen der Livestreams ist allerdings auch eine entsprechende Hardwareausstattung des Personalcomputers zur Audioausgabe nötig, um die abgerufenen Audioinhalte in Töne umzuwandeln. Nur alle vier Grundbedingungen: die Hardwareausstattung zur Audioausgabe, die Hardwareausstattung zur Einrichtung einer Verbindung mit dem Internet, ein schneller Internetzugang und das Vorhandensein einer Software zur audiovisuellen Ausgabe von Livestreams ermöglichen einen Personalcomputer, Livestreams aus dem Internet wiederzugeben. Fehlt nur eine dieser Komponenten, ist die Wiedergabe dieser Rundfunksendungen faktisch nicht möglich. Daher sind die angebotenen Livestreams keinesfalls „ohne weiteres“ empfangbar, obwohl die GEZ diese Auffassung vertritt: „Mit internetfähigen PCs lassen sich z. B. die Hörfunkprogramme im Internet ohne weiteres empfangen“ (http://www.gez.de/gebuehren/internet_pcs/index_ger.html Zugriff am 16.12.2008).

„Herkömmliche Rundfunkgeräte haben ein Rundfunkempfangsteil (z. B. Tuner, Radio- und TV-Karte)“ (http://www.gez.de/gebuehren/internet_pcs/index_ger.html Zugriff am 16.12.2008), welches diesen Geräten den Empfang von Rundfunksendungen über Antennen-, Kabel- oder Satellitengestützte Übertragungswege ermöglicht. Das Fehlen eines physischen Rundfunkempfangsteils macht einen Personalcomputer, welcher technisch in der Lage ist eine Verbindung mit dem Internet aufzubauen, jedoch keinesfalls per se zu einem Wiedergabegerät von öffentlich-rechtlichen Rundfunksendungen (vgl. dazu auch VG Wiesbaden 5 K 243/08.WI(V) Urteil vom 19.11.2008, S. 8).

Anstelle des Rundfunkempfangsteils ist bei einem PC, neben den bereits genannten Hardwarekomponenten, vor allem auch das Vorhandensein einer speziellen Software ausschlaggebend um die Livestreams wiedergeben zu können. Das wird von dem Beklagten in keiner Weise beachtet.

Der von mir genutzte PC ist nicht zur Wiedergabe der Rundfunksendungen des MDR geeignet, da ich keine Software zum Abspielen von Livestreams installiert habe.


2.2 PC ist kein „Empfangsgerät“


Die Rundfunkgebührenpflicht ist durch den Tatbestand des Bereithaltens eines „Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang“ begründet: „Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, [...] empfangen werden können“ (§1 RGebStV Abs. 2). Die herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte sind in der Regel monofunktional und in ihrer Funktionsweise eingeschränkt. Mit einer Stereo-Anlage kann weder programmiert, e-Mails gelesen oder z.B. Bilder digitalisiert und bearbeitet werden. Der Zweck der Stereoanlage ist allein die Wiedergabe der Audioinhalte von verschiedenen Tonträgern (CD, Kassette, Schallplatte) oder der Empfang von Rundfunksendungen. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte nach „ihrem Zweck allein darauf angelegt sind, Rundfunk in Form von Hörfunksendungen oder Fernsehprogrammen zu empfangen“ und auch aus diesem Zweck angeschafft wurden (VG Koblenz, 1K 496/08.KO Urteil vom 15.07.2008).

Ein internetfähiger Personalcomputer wird nicht primär für den Abruf von Livestreams der Rundfunkanbieter angeschafft. Ein PC ist multifunktional und wird zur Kommunikation, zur Datenübertragung oder wie im vorliegenden Fall z.B. als Arbeitsgerät zum Programmieren von Internetseiten verwendet. Die Multifunktionalität wurde bereits vom Bundesverfassungsgericht bestätigt: „Heutige Personalcomputer können für eine Vielzahl unterschiedlicher Zwecke genutzt werden, etwa zur umfassenden Verwaltung und Archivierung der eigenen persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten“ (1 BvR 370/07, Abs. 172). Die Wiedergabemöglichkeit eines Radio-Livestreams (die unter Punkt 2.1 genannten Grundbedingungen vorausgesetzt) spielt dagegen nur eine marginale Rolle. Dies belegt die ARD/ZDF-Online-Studie von 2007, wonach nur 3,4 Prozent der Internetnutzer und 2,1 Prozent bezogen auf die Gesamtbevölkerung täglich ein Internetradio nutzten (VAN EIMEREN, B. & B. FREES (2007): „Internetnutzung zwischen Pragmatismus und YouTube-Euphorie“. In: „Media Perspektiven“ (2007). Heft 8. S. 372f). Allerdings geht diese Studie nicht darauf ein, welchen tatsächlichen Anteil die gebührenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme an der erhobenen „Radionutzung über das Internet“ haben.

Es besteht die Möglichkeit, das technische Rundfunkempfangsteil eines herkömmlichen Rundfunkgerätes auszubauen. So ist z.B. eine Stereoanlage mit CD-Player und Radioteil gebührenbefreit, wenn der Tuner aus dem Gerät physisch entfernt oder fachgerecht terminiert wurde. Der Gebührentatbestand des „Bereithalten zum Empfang“ ist hier nicht mehr gegeben. Dennoch kann das Gerät zum Abspielen von CDs verwendet werden. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich daher auch nicht um eine Besitzabgabe, es ist eine Zweckbestimmung der Geräte des „Bereithalten“ zum „Empfang“ notwendig, die „gerade nicht den bloßen Besitz genügen lässt“ (VG Koblenz s.o.). Die Geeignetheit eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgerätes „zum Empfang“ von Rundfunksendungen reicht daher auch primär aus, um den Tatbestand des „Bereithaltens“ zu begründen, da der Zweck der herkömmlichen Geräte eine andere Verwendung in der Regel ausschließt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des §1 Abs. 2 RGebStV ist ein Auseinanderfallen der Empfangseignung und der Zweckbestimmung der herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte kaum aufgetreten (VG Münster, 7 K 1473/07 Urteil vom 26.09.2008; VG Koblenz s.o.).

Der Empfängerstatus des herkömmlichen Rundfunkempfangsgerätes ist zudem dadurch bedingt, dass auf der Seite des Anbieters aktiv ein Rundfunksignal ausgesendet wird. Der Nutzer dieser Rundfunkprogramme ist jedoch passiv, er braucht das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät nur einzuschalten und hört bzw. sieht die gewünschte Rundfunksendung. Für die Rundfunkanstalten ist es in der Regel nicht nachvollziehbar, welcher Rundfunkteilnehmer wo, wann und welche Programme wirklich empfängt und nutzt. Auf der Seite des Rundfunkteilnehmers ist es ebenfalls in der Regel nicht möglich nachzuweisen, welche Programme er nutzt oder nicht nutzt. Eine Gebührenpflicht auf „zum Empfang bereitgehaltene“ herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte ist daher die einzig logische Konsequenz, da ein eindeutiger Nachweis der Nutzung oder Nichtnutzung der Rundfunkprogramme auf beiden Seiten, Anbieter und Nachfrager, nicht möglich ist. Dies verdeutlicht zudem der §1 Abs. 2 RGebStV, da „unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme“ eine Gebührenpflicht auf ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät besteht. Ein eindeutiger Nachweis der Nichtnutzung der Rundfunksendungen ist nur durch die Abschaffung von herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten oder durch die o.g. Möglichkeit der Entfernung der Rundfunkempfangsteile gegeben.

Bei Rundfunkprogrammen, die von den Rundfunkanstalten in Form von Livestreams im Internet angeboten werden muss der gewillte Nutzer direkt mit dem Server des Anbieters in Verbindung treten. Ist eine direkte Verbindung mit dem Server hergestellt, übermittelt dieser die Daten an den Rechner des Nutzers. Der Rundfunkteilnehmer empfängt daher nicht, er ruft die Rundfunksendungen aktiv ab. Hier ist es der Rundfunkanbieter, welcher passiv auf den Nutzer wartet. Bei den herkömmlichen Übertragungswegen über Antenne, Satellit oder Kabel ist es den Anbietern zudem aus technischer Hinsicht egal, wie viele Nutzer die selbe Rundfunksendung empfangen. Das ausgestrahlte Rundfunksignal hat beim Empfänger immer die gleiche Qualität. Dagegen hängt die Übertragung von Livestreams von den Leistungsqualitäten und – reserven des Servers des Anbieters ab. Rufen zu viele Nutzer gleichzeitig einen Livestream ab, bricht der Server zusammen. So schreibt z.B. der Bayrische Rundfunk: „Die Sendeinfrastruktur wäre überfordert, wenn alle, die bisher zum Beispiel per Antenne Radio gehört haben, nun gleichzeitig Live-Streaming nutzen würden“ (http://www.br-online.de/unternehmen/technik/rundfunktechnik-DID1200666073148/rundfunktechnik-verbreitung-internet- ID671202493943426440.xml Zugriff am 16.12.2008). Damit ist nicht gewährleistet, dass jedem Internetnutzer der Zugriff auf die Livestreams zur gleichen Zeit möglich ist, um diese Livestreams auch als Teil einer Grundversorgung zu definieren.

Ferner ist es für den Anbieter anhand von typischen Serverlogs oder webseitenbezogenen Log- bzw. Trackingsystemen eindeutig nachvollziehbar, welcher Nutzer wann welche Programme abruft. Anhand der dem Internet-Nutzer zugewiesenen temporären IP Adresse ist dieser eindeutig identifizierbar. Die IP Adresse ist gerichtlich als personenbezogenes Datum eingestuft worden (AG Berlin (Mitte) 5 C 314/06 Urteil vom 27.03.2007) und wird regelmäßig als Identifikationsmittel in gerichtlichen Verfahren verwendet. Zudem besteht für den Anbieter die Möglichkeit, den Zugriff auf die Livestreams nur auf die registrierten Rundfunkteilnehmer zu begrenzen. Die Einrichtung eines Log-In System zur Nutzung der Livestream-Angebote ist keinesfalls aufwendig und im Internet ein gängiges Abgrenzungsmittel. Zudem steht den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten ein primäres Identifikationsmittel, die Teilnehmernummer der GEZ, bereits zur Verfügung. Es besteht daher für den Anbieter und den Nachfrager die Möglichkeit eines Nachweises, ob die Rundfunksendungen aus dem Internet abgerufen werden oder nicht.

Aus dem bloßen Besitz eines internetfähigen Personalcomputers kann „nicht mehr automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden“ (VG Braunschweig, 4 A 109/07 Urteil vom 21.10.2008). Einem PC fehlt es an dem nötigen Gebührentatbestand des „Bereithalten zum Empfang“, da die Zweckbestimmung des PCs eine völlig andere ist, als die eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgerätes und die Nutzung des PCs als „Rundfunkempfangsgerät“ in der Regel nicht zutrifft (vgl. dazu VG Koblenz, s.o.; VG Münster, s.o; VG Wiesbaden 5 K 243/08.WI(V), Urteil vom 19.11.2008; VG Berlin 27 A 245.08, Urteil vom 17.12.2008).

2.3 Verstöße gegen das Grundgesetz


Die Zweckbestimmung eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgerätes ist in der Regel der Empfang von entsprechenden Rundfunksendungen. Die Zweckbestimmung eines Personalcomputers ist in der Regel nicht die Wiedergabe von Rundfunksendungen. Rundfunkprogramme, welche über herkömmliche Übertragungswege angeboten werden sind zudem in der Regel lokal begrenzt. Das Internet ist jedoch ein globales Medium, die angebotenen Livestreams können von jedem Internetnutzer auf der Erde abgerufen werden. Eine sachliche Gleichbehandlung und die gleiche Gebührenfestsetzung schließt sich daher aus.
Die Gebührenpflicht auf ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät ist durch das Vorhandensein eines technischen Rundfunkempfangsteils bedingt. Dieses Rundfunkempfangsteil kann nach Maßgabe des RGebStV vom Gerät entfernt werden, wenn der Empfang von Rundfunksendungen beim Besitzer nicht gewünscht ist. Nach Auffassung des Beklagten ist die Gebührenpflicht auf einen Personalcomputer allein auf die technische Fähigkeit zur Einrichtung eines Internetzuganges begründet. Ein PC kann heute mittels eines internen oder externen analogen Modems, einer Netzwerk- oder WLAN-Karte, eines über USB-Port angeschlossenen DSL Modems oder vergleichbaren Komponenten eine Verbindung mit dem Internet aufnehmen. Eine Terminierung aller dieser technischen Hardwarekomponenten käme einer Vernichtung des Personalcomputers gleich. Es ist keinesfalls möglich, die multifunktionale Zweckbestimmung eines PCs, u.a. die Kommunikation über e-Mail oder die Verwaltung eines Internetservers, ohne dessen Internetfähigkeit auszuführen. Die Gleichsetzung eines monofunktionalen, herkömmlichen Rundfunkempfangsgerätes mit einem multifunktionalen, internetfähigen Personalcomputer verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes.

Da ich weiterhin weder privat noch gewerblich in keiner Weise an der Teilnahme am öffentlichen Rundfunk interessiert bin und dieses auch in Zukunft nicht wünsche, wäre ich gezwungen auf meinen Personalcomputer zu verzichten. In diesem Fall wäre ich keinesfalls mehr in der Lage, meine freiberufliche Tätigkeite als Programmierer nachzugehen. Das verstößt gegen Artikel 12 des Grundgesetzes, welcher mir das Recht auf die freie Wahl meines Berufes gewährt (vgl. dazu auch VG Braunschweig 4 A 149/07, Urteil vom 15.07.2008).

Zudem verstößt es gegen Artikel 5 des Grundgesetzes, welcher mir das Recht zuspricht, mich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Ich habe die Wahl, ob ich mir Informationen aus Zeitungen, aus dem Rundfunk oder aus dem Internet beziehe. Ich habe mich aus freien Willen gegen den Rundfunk entschieden. Dieses habe ich dadurch gewährleistet, indem ich keine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit halte. Mit der Argumentationsweise des Beklagten, dass ich jedoch einen internetfähigen PC zum „Empfang“ von Rundfunkprogrammen verwende, wird mein eigener Willen und meine Handlungsfreiheit in Abrede gestellt. „Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für Internet-PCs wurde indes einen staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun hat. Der Zugang zu an sich frei verfügbaren Informationen ist damit nicht mehr „ungehindert“ möglich“ (VG Koblenz 1 K 496/08.KO, Urteil vom 15.07.2008; vgl. dazu auch VG Braunschweig 4 A 109/07, Urteil vom 21.10.2008).

„Die Bedeutung von Personalcomputern [ist] für die Persönlichkeitsentfaltung erheblich gestiegen“
(1 BvR 370/07, Abs. 172). Der Zwang, meinen Rechner abzuschaffen verstößt zudem gegen Artikel 2 des Grundgesetzes, da ich ohne einen Rechner erheblich in der freien Entfaltungen meiner Persönlichkeit eingeschränkt bin (vgl. VG Braunschweig 4 A 149/07, Urteil vom 15.07.2008).

Der Anforderung, meinen gewerblich genutzten Personalcomputer abzuschaffen um weiterhin den alleinigen Nachweis zu erbringen, dass ich am Rundfunk nicht teilnehme, steht unverhältnismäßig meinen grundgesetzlich garantierten Rechten entgegen.


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